Staatsanwaltschaft Mönchengladbach

Published On: Mittwoch, 29.09.2021By

Staatsanwaltschaft Mönchengladbach

300 Js 1507/​18 V – 19.09.2021

An die Geschädigten
im Verfahren
300 Js 1507/​18

Strafvollstreckungssache gegen Stephanie Brigitte Broich u. a.

Mit Urteil vom 16.11.2020 des Amtsgerichts Mönchengladbach 91 Ls 85/​19 wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 25.947,99 € angeordnet. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Staatsanwaltschaft ist nunmehr befugt, die Einziehungsentscheidung zu vollstrecken. Soweit bislang Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden bzw. erfolglos geblieben sind, schließt dies die künftige Durchsetzung der Einziehungsanordnung mittels Zwang bzw. aufgrund freiwilliger Leistungen des Betroffenen nicht aus. Können Vermögenswerte im Rahmen der Vollstreckung erlangt werden, hat die Staatsanwaltschaft sodann über die Verteilung des Verwertungserlöses des sichergestellten Vermögens zu befinden. Über Ihre diesbezüglich bestehenden Rechte und Möglichkeiten setze ich Sie wie folgt in Kenntnis:

Der Verletzte kann gemäß § 459k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung dieses Schreibens den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß § 459k Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet.

Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Titels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich oder wenn der Verletzte die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen kann.

Bitte teilen Sie alsbald mit, wenn Sie Ansprüche auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen wollen. Auf anliegendes Formblatt wird hingewiesen und um zeitnahe Rücksendung gebeten. Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit einem aus der Tat erlangten Vorteil korrespondieren. Nicht hierunter fallen daher grundsätzlich bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- oder Zinsansprüche bzw. Kosten der Rechtsverfolgung.

Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die vorbezeichneten Ausführungen für diesen.

Weiterhin wird gebeten, mitzuteilen, wenn der Verurteilte nach dort Teilzahlungen leistet.

Hochachtungsvoll

 

Jungbluth
Rechtspflegerin

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