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Staatsanwaltschaft Mosbach

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Staatsanwaltschaft Mosbach

32 VRs 13 Js 5356/​18

Durch das Amtsgericht Buchen ist am 27.05.2020 ein Urteil ergangen, welches seit dem 04.06.2020 rechtskräftig ist. Gegen Sergey Zubkov wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 43.200 € angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt spätestens Ende 2016 entschloss sich der o.g., die von ihm angemietete Lagerhalle in Adelsheim zum gewinnbringenden Handel mit Obst- und Gemüsemehrwegkisten zu nutzen.

Hierzu nutzte er den Schwarzmarkt, welchem folgendes Pfandsystem zugrunde liegt:

Die Firma Euro Pool System GmbH aus Bornheim ist Eigentümerin der Kisten und Betreiberin des Pfandsystems. Dabei werden die nicht individualisierten Kisten bei Auslieferung mit einem Pfandbetrag von 4,59 EUR je Kiste belegt, der beim Weiterverkauf der Ware vom Lieferanten dem jeweiligen Käufer berechnet wird. Der Einzelhändler, bei dem die Waren in den Verkauf gelangen, gibt die Obstmehrwegkisten gegen Rückzahlung des Pfandbetrages bei der Firma Euro Pool zurück. Die leeren Obstmehrwegkisten werden von den Einzelhändlern per Lkw zu den Zentrallagern der Lebensmittelhändler transportiert. Die Lkw-Fahrer lieferten jedoch nicht alle ihnen anvertrauten Obstmehrwegkisten in den Zentrallagern ab, sondern verkauften und übergaben einen Teil der Obstmehrwegkisten an Ankäufer, die sie zu einem höheren Preis an ihre Großabnehmer weiterverkauften. Von einem dieser Großabnehmer werden sie dann in den regulären Kreislauf zurückgeführt, sodass diesem Großabnehmer die für das Pfandsystem üblichen 4,59 EUR gutgeschrieben werden.

Der o.g. kaufte spätestens ab Ende 2016 von LKW-Fahrern diese Mehrwegkisten zum Preis von 1 EUR pro Stück auf. Ihm war hierbei bewusst, dass die LKW-Fahrer zwar den alleinigen Zugriff auf die Kisten haben, sie aber nicht Eigentümer der Kisten sind und sie auch nicht zum Verkauf, zur Übergabe an ihn und zur Übereignung derselben an ihn berechtigt sind.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Mosbach anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Mosbach, Hauptstraße 87-89, 74821 Mosbach, zum Aktenzeichen 32 VRs 13 Js 5356/​18 schriftlich in Verbindung setzen.

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