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Staatsanwaltschaft Mosbach

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Staatsanwaltschaft Mosbach

Mitteilung gemäß §§ 459i Abs. 1 S.2 i.V.m. 111l Abs. 4 S. 1 StPO

32 VRs 13 Js 8298/​18

Durch das Amtsgericht Buchen ist am 16.06.2020 ein Urteil ergangen, welches seit dem 16.06.2020 rechtskräftig ist. Gegen Hasibullah Aziz wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 135.634,50 € angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Spätestens im September 2017 entschloss sich der o.g. durch den Ankauf und die Rückgabe von zuvor aus dem Pfandsystem entnommenen Obstmehrwegkisten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, um damit teilweise seinen Lebensunterhalt zu bestreiten:

Die Firma Euro Pool System GmbH aus Bornheim, betreibt mit Obstmehrwegkisten ein Pfandsystem. Dabei werden die nicht individualisierten Kisten bei Auslieferung mit einem Pfandbetrag von 4,59 EUR je Kiste belegt, der beim Weiterverkauf der Ware vom Lieferanten dem jeweiligen Käufer berechnet wird. Der Einzelhändler, bei dem die Waren in den Verkauf gelangen, gibt die Obstmehrwegkisten gegen Rückzahlung des Pfandbetrages bei der Firma Euro Pool zurück. Die leeren Obstmehrwegkisten werden von den Einzelhändlern per Lkw zu den Zentrallagern der Lebensmittelhändler transportiert. Die Lkw-Fahrer lieferten jedoch nicht alle ihnen anvertrauten Obstmehrwegkisten in den Zentrallagern ab, sondern verkauften und übergaben einen Teil der Obstmehrwegkisten an die gesondert verfolgte Beschuldigte für einen Betrag von 1 EUR pro Kiste. Anschließend verbrachten diese die Obstmehrwegkisten bis zum 06.05.2018 in die von einem weiteren Beschuldigten angemietete Lagerhalle in Buchen.

Der o.g. kaufte die Obstmehrwegkisten von der Gruppierung für einen Preis von 2,40 EUR pro Stück. Dabei wusste dieser, dass die Obstmehrwegkisten von den Lkw-Fahrern ohne Genehmigung verkauft und so aus dem Pfandsystem entnommen worden waren. Der Angeschuldigte holte die Obstmehrwegkisten nach vorheriger telefonischer Absprache an der Lagerhalle in Buchen ab. Einen Teil der erworbenen Obstmehrwegkisten führte er in das Pfandsystem zurück und erhielt den Pfandwert dafür. Den übrigen Teil verkaufte der o.g. an weitere Gemüsehändler mit einem Aufschlag von 1,00 EUR pro Kiste weiter. Durch die gewerbsmäßige Hehlerei erlangte der o.g. einen Betrag von 135.634,50 EUR.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Mosbach anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Mosbach, Hauptstraße 87-89, 74821 Mosbach, zum Aktenzeichen 32 VRs 13 Js 8298/​18 schriftlich in Verbindung setzen.

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