Staatsanwaltschaft Mosbach
Mitteilung gemäß §§ 459i Abs. 1 S.2 i.V.m. 111l Abs. 4 S. 1 StPO
32 VRs 22 Js 5334/16-
Durch das Amtsgericht Tauberbischofsheim ist am 13.12.2017 ein Urteil ergangen, welches nach der Maßgabe des Urteils des Landgerichts Mosbach seit dem 06.07.2018 rechtskräftig ist. Gegen Manuel Massini wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.496,45 € angeordnet.
Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vor dem 30.08.2015 beschloss der o.g. sich durch betrügerische Warenbestellungen im Internet eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Zu diesem Zweck erwarb er zunächst auf der Internetplattform „German-Plaza.cc“ die, wie er wusste- zuvor von unbekannten Tätern ohne Wissen und Einverständnis der berechtigten Inhaber ausgespähten Zugangsdaten für die Kundenkonten zahlreicher Personen bei diversen OnlineShops. In der Annahme, mit dem berechtigen Inhaber des Kundenkontos einen Vertrag zu schließen, und im Vertrauen auf die Zahlungswilligkeit des o.g. lieferten die OnlineShops die bestellten Waren an die von dem o.g. genannten Packstation aus. Die Bezahlung der Waren blieb der o.g. seiner vorgefassten Absicht entsprechend schuldig. Die OnlineShops wurden in Höhe des jeweiligen Kaufpreises geschädigt.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Mosbach anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,
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sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), |
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wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung), |
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wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO. |
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Mosbach, Hauptstraße 87-89, 74821 Mosbach, zum Aktenzeichen 32 VRs 22 Js 5334/16 schriftlich in Verbindung setzen.
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