Staatsanwaltschaft Mühlhausen
Az. 560 Js 59521/12
Benachrichtigung der Verletzten über die Sicherstellung von Vermögenswerten und die Möglichkeit von Entschädigung gemäß § 111l StPO nach eingetretener Gesetzesänderung zum 01.07.2017
Die Geschädigtenmitteilung vom 04.02.2015 ist gegenstandslos.
Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der „m.o.s. Eurofinanzhaus GmbH & Co. KG“ (AG Jena, HRA 103132) und andere, namentlich
1. Thomas Michael Otterbach, geboren am 29.04.1961
2. Ludwig Mateka, geboren am 17.07.1954
und andere wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges nach § 263 Absatz 1 und Absatz 3 Nummer 1 des Strafgesetzbuches (StGB)
Den strafrechtlichen Ermittlungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beschuldigten sind dringend verdächtig, gemeinschaftlich handelnd, in einer bislang noch unbekannten Anzahl von Fällen, in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass sie durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregten oder unterhielten, wobei sie gewerbsmäßig handelten.
Es wurden Vermögenswerte zum Zwecke der Verwertung und Erlösverteilung an Geschädigte bei o. g. Einziehungsbetroffenen und der Ursula Stuhlinger geb. am 21.01.1960 sichergestellt.
Ziel des Verteilungsverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten im Rahmen des Verteilungsverfahrens einen finanziellen Ersatz zu ermöglichen.
Geschädigte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten nach einer weiteren Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft, die nach Rechtskraft einer Verurteilung der Beschuldigten erfolgt, ihre Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist formlos möglich und kostenfrei. Hilfreich wäre, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen. Dies ist nicht notwendig, wenn sich die Ansprüche aus den Feststellungen im Strafurteil ergeben.
Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der Erlös für die sichergestellten Vermögenswerte im Eigentum des Staates.
Teilen Sie der Staatsanwaltschaft Mühlhausen schriftlich mit, ob und in welcher Höhe Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz des entzogenen Wertes des Erlangten voraussichtlich geltend gemacht werden, § 111 l Abs. 3 S. 1 StPO.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine zwangsweise Pfändung von sichergestellten Vermögenswerten nicht mehr zulässig (§ 111h Abs. 2 S. 1 StPO) und auch nicht notwendig ist, da die Einziehungsbetroffenen nicht mehr darüber verfügen können (§ 111 h Abs. 1 S. 1 StPO)
Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft nach Rechtskraft einer Verurteilung in dieser Strafsache kann nur erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.
Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
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