Staatsanwaltschaft Mühlhausen
310 Js 57417/17
In dem o.g. Ermittlungsverfahren besteht der Verdacht, dass die unten aufgeführten Einziehungsgegenstände, entweder durch Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB oder durch Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB unrechtmäßig erworben wurden. Für das Vorliegen einer Straftat spricht, dass einige beim Einziehungsbetroffenen aufgefundene Fahrradrahmen und Fahrräder einen Fahndungstreffer erzielten. Die Fahrgestellnummern wurden nach einem Diebstahl im System eingepflegt.
Die Einziehungsgegenstände wurden am 27.09.2016 zwischen 14.00-16.55 Uhr in der „Gerade Straße 8, 06556 Artern“ sichergestellt. Ein Eigentumsnachweis konnte vom Beschuldigten nicht erbracht werden.
Gemäß §§ 76 a Abs. 3 StGB und 434-436 StPO wurde durch Beschluss vom 07.02.2018, rechtskräftig seit dem 23.02.2018, im objektiven Verfahren die selbstständige Einziehung folgender Gegenstände angeordnet.
Nr. | Menge | Bezeichnung |
1 | 1 | Fahrrad KROSS, mehrfarbig, Rahmennummer: EN 14765 / 3G010617 |
2 | 1 | Fahrradrahmen weiß, BJ 1583BRM1256EWC737409D |
3 | 1 | Fahrradrahmen schwarz, S05060_88 |
4 | 1 | Fahrradrahmen weiß, GH 1632806/00125416 |
5 | 1 | Fahrradrahmen mit Gabel und Pedalen, teilverpackt, Nr. nicht erkennbar |
Diese Mitteilung erfolgt, um den Verletzten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte an den Einziehungsgegenständen mittels Nachweis geltend zu machen. (§ 459 i Abs. 1 StPO)
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