Staatsanwaltschaft Mühlhausen
370 Js 47454/15
Mit Entscheidung des Amtsgerichts Nordhausen vom 21.02.2018, wurde Frau Silvia Winninger, geb. am 12.12.1961, zur Zahlung von Wertersatz i. H. v. 3500,00 € rechtskräftig verurteilt. Nach den richterlichen Feststellungen bestehen gegen die Einziehungsbetroffene Entschädigungsansprüche. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Einziehungsbetroffene ließ sich am 03.09.2013 450 €, am 30.09.2013 3.000 € und am 05.12.2013 350 € von dem bereits an Demenz erkrankten 76-jährigen Geschädigten Ernst Dieter Hense (bereits verstorben) geben, zahlte allerdings nur 300 € zurück.
Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen. Hierzu können Verletzte Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Mühlhausen zu dem o.g. Aktenzeichen anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.
Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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