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Staatsanwaltschaft München I

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Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

Unter dem AZ: 236 Js 208750/17 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 26.08.2019 ein selbständiges Einziehungsverfahren mit Einziehung von dem Konto der Fidor Bank IBAN DE78 7002 2200 0020 2854 19 rechtskräftig angeordnet.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten Entschädigungsansprüche bestehen. Der Einziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein unbekannter Täter hat auf der Internetplattform Kameraklick Waren zum Kauf angeboten, obwohl er weder willens noch fähig war, die veräußerte Ware zu liefern. Der unbekannte Täter hat sodann den im Vertrauen auf die Angaben des unbekannten Täters von den jeweiligen Kunden überwiesenen Kaufpreis entgegengenommen und entsprechend seiner vorgefassten Absicht die Ware auch nach Gelderhalt nicht ausgeliefert. Den Geschädigten ist deshalb ein entsprechender Schaden entstanden. Der jeweilige Kaufpreis wurde jeweils auf das oben genannte Konto überwiesen.

Tatzeitpunkte sind: 01.11.2017, 03.11.2017, 06.11.2017

Die Einziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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