Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft München I

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Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung von Verletzten über
die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO) bzw. die Rückübertragung und Herausgabe von Gegenständen(§ 459j StPO)

319 Js 232931/16

Unter dem AZ: 319 Js 232931/16 mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 08.01.2020 der Einziehungsbetroffene unbekannt, genutzte Aliaspersonalien: Alexander Scholz, geboren 17.04.1991, Schillerstr. 33, 80336 München zur Zahlung von Wertersatz iHv. 5.592,88 € rechtskräftig verurteilt.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Betrug in Form von Verkaufsangeboten unterschiedlicher Haushaltsgeräte über die Online-Fakeshops „Gruber-Versandhandel“ und „Online-Scholz“ im Zeitraum 15.11.2016 bis 28.11.2016. Der Kaufpreis für die angebotenen Waren waren zu zahlen auf das Konto bei der Deutschen Postbank AG mit der IBAN DE91 1001 0010 0136 2511 28, lautend auf den Namen Alexander Scholz. Die Waren wurden trotz Zahlung durch die unbekannten Täter nicht geliefert.

Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen. Es wurde ein Betrag in Höhe von 5.340,56 € gesichert.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen. Für den Fall, dass der gesicherte Betrag zur Befriedigung aller angemeldeten Ansprüche nicht ausreicht, wird das Entschädigungsverfahren nach § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO durchgeführt.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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