Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft München I

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Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung von Verletzten über
die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

268 Js 123839/17

Unter dem AZ: 10 KLs 268 Js 123839/17 wurde mit Entscheidung des Landgerichts München I vom 18.10.2019 der Einziehungsbetroffene Dr. Schmitt Hans Thomas zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von 397.930,00 € rechtskräftig verurteilt. Daneben wurde gegen die Nebenbeteiligte Schmitt Electronics Trading GmbH die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 865.111,64 € angeordnet. Die beiden vorgenannten Einziehungsbetroffenen haften jeweils gesamtschuldnerisch.
Weiter wurde gegen die Nebenbeteiligte 999 OR UG die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 53.880,47 € angeordnet.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen die Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Betrug über den auf Elektroartikel spezialisierten Fake-Onlineshop www.drschmittshop.com durch den Geschäftsführer der Fa. Schmitt Electronics Trading GmbH, Leopoldstraße 244 in München zum Nachteil von über 2300 Personen im Zeitraum Februar 2017 bis Juli 2017. Trotz erfolgter Bezahlung der Kunden gegen Vorkasse auf Konten der Deutschen Bank, Commerzbank und Postbank wurden die im Internet beim Webshop www.drschmittshop.com bestellten Elektroartikel nicht an die Kunden ausgeliefert, sondern die Kaufpreise anderweitig verwendet.

Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können.

Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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