Staatsanwaltschaft München I
Benachrichtigung von Verletzten über
die Rückübertragung und Herausgabe von Gegenständen (§ 459j StPO)
247 Js 204114/20
Unter dem AZ: 844 Cs 247 Js 204114/20 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 26.11.2020 gegen den Einziehungsbetroffenen Vladimir Racki die Einziehung folgender Gegenstände rechtskräftig angeordnet:
Mountainbike „Bulls Sharptail Disc“, FIN: AA20747199, schwarz
Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Herausgabeansprüche bestehen. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 17.10.2020 gegen 6:45 nahm der Verurteilte das in Bunzlauer Straße 16 in München abgestellte oben bezeichnete Fahrrad eines unbekannten Geschädigten mit, um es ohne Berechtigung für sich zu behalten.
Wenn Sie den Gegenstand zurückhaben möchten, melden Sie sich bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstands (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger den eingezogenen Gegenstand zurückerhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich die Eigentümerstellung und der Herausgabeanspruch ergeben (§ 459j Abs. 5 StPO).
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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