Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft München I

qimono (CC0), Pixabay
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Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung von Verletzten über
die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
bzw. die Rückübertragung und Herausgabe von Gegenständen (§ 459j StPO)

246 Js 174594/​20

Unter dem AZ: 246 Js 174594/​20 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 21.01.21 gegen den Einziehungsbetroffenen Akinyemi, Sodiq Abiodun die Einziehung von Wertersatz: 2.001,60 EUR rechtskräftig angeordnet.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Auszug aus dem zu Grunde liegenden Strafbefehl.
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 03.08.2020 entschlossen Sie sich zur Schaffung und Erhaltung einer nicht nur unerheblichen Einnahmequelle fortlaufend Betrugstaten zu begehen. Sie planten hierzu im Internet betrügerisch Waren, insbesondere Smartphones und Elektroartikel, zu bestellen und diese in der Folge – unter Einsatz von gefälschten Ausweisdokumenten – zu erlangen.

Sie planten im Internet werthaltige Waren unter missbräuchlicher Verwendung von Personal- und Kartendaten unbeteiligter Dritter zu bestellen. Die Warensendungen sollten sodann an verschiedene Paketshops, auch in München, geliefert und dort von Ihnen mittels gefälschter Ausweise – durch Vorzeigen gegenüber den dortigen Mitarbeitern – abgeholt werden. Zu diesem Zweck sollten zu den, bei den jeweiligen Bestellungen verwendeten Echt-Daten entsprechend gefälschte Ausweise hergestellt und diese per Post an Sie versandt werden. Nach der Abholung sollte die erlangte Ware zeitnah gewinnbringend veräußert werden.

In Realisierung dieses Tatplans bestellten Sie am 03.08.2020 mittels Online-Bestellung zwei Apple iPhones 11 Pro Max, 512 GB, Space grau, zum Preis von jeweils 1.276,47 Euro mit den Daten des Zeugen Mockenhaupt. Hierbei spiegelten Sie vor, dass Mockenhaupt die Bestellung veranlasst hat und dass die Ware bezahlt werden wird. Entsprechend Ihrer vorgefassten Absicht kam es im Vertrauen auf die bei der Bestellung getätigten Angaben am 06.08.2020 zur Auslieferung der bestellten Waren in den Paketshop Getränkemarkt Chris in der Großhadener Straße 7 in 81375 München. Entgegen Ihrer Vorstellung und ohne Ihr Wissen wurde die Sendung dort um 14.20 Uhr polizeilich sichergestellt. Am 06.08.2020 gegen 16.00 Uhr betraten Sie den vorgenannten Paketshop, um die Handys abzuholen. Sie legten hierzu beim Betreiber des Paketshops, dem Zeugen Köcher, eine totalgefälschte niederländische ID-Card, ausgestellt auf den Namen des Zeugen Mockenhaupt, vor und versuchten hierdurch die Herausgabe der Mobiltelefone zu erreichen. Der Zeuge Köcher gab jedoch an, dass sich die Lieferung verzögere. Unverrichteter Dinge verließen Sie den Paketshop. In der Folge sollte am 10.08.2020 zweifach ein Betrag von jeweils 76,95 € vom Konto des Geschädigten abgebucht werden, was jedoch verhindert werden konnte.
Am 17.08.2020 gegen 9.35 Uhr betraten Sie erneut – unter Aufrechterhaltung Ihres Tatplans – den vorgenannten Paketshop, um die Handys abzuholen. Sie legten hierzu erneut beim Betreiber des Paketshops, dem Zeugen Köcher, eine totalgefälschte niederländische ID-Card, ausgestellt auf den Namen des Zeugen Mockenhaupt, vor und versuchten hierdurch die Herausgabe der Mobiltelefone zu erreichen. Zu gleichem Zweck führten Sie noch eine weitere totalgefälschte niederländische ID-Card, ausgestellt auf Hagl, mit sich.
Die seitens des Zeugen Köcher hinzugerufenen Polizeibeamten PHM Friedl und PHM Dräger nahmen Sie vor Übergabe der Handys vorläufig fest.

Die gefälschten ID-Cards wurden sichergestellt.
Ferner wurde Bargeld in Höhe von 2.001,60 Euro aufgefunden und sichergestellt. Dieses Geld hatten Sie im Vorfeld durch andere rechtswidrige (Betrugs-)Taten erlangt.

Die Einziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt durch die Staatsanwaltschaft keine gesonderte Mitteilung, hier wird auf die Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte verwiesen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab, und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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