Staatsanwaltschaft München I
Benachrichtigung von Verletzten über
die Rückübertragung und Herausgabe von Gegenständen (§ 459j StPO)
272 Js 151741/17
Unter dem AZ: 842 Ds 272 Js 151741/17 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 22.07.2021 gegen den Einziehungsbetroffenen Denis Aschkar die Einziehung folgender Gegenstände rechtskräftig angeordnet:
Fahrrad, Mountainbike Herren, Stevens fluent, blau/weiß; Identifikationsnummer ausgeschliffen; weitere Individualnummer: AF9008850198130113
Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Herausgabeansprüche bestehen. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
An einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 30.03.2017 entwendete der Einziehungsbetroffene das oben bezeichnete Fahrrad eines unbekannten Geschädigten, um es ohne Berechtigung für sich zu behalten.
Wenn Sie den Gegenstand zurückhaben möchten, melden Sie sich bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstands (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger den eingezogenen Gegenstand zurückerhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich die Eigentümerstellung und der Herausgabeanspruch ergeben (§ 459j Abs. 5 StPO).
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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