Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft München I

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Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung von Verletzten über
die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

382 Js 114107/​18

Unter dem Az.: 382 Js 114107/​18 wurde mit Entscheidung des Landgerichts München I vom 24.10.2019 der Einziehungsbetroffene Adebola Hakeem Williams ADELEYE zur Zahlung von Wertersatz rechtskräftig verurteilt.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Geschädigte wurde zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2010 von bisher unbekannten Mittätern über E-Mail kontaktiert. Ihm wurde bewusst wahrheitswidrig die Existenz eines Fonds für Vietnam-Veteranen vorgespiegelt, in den er zunächst gewisse Beträge einzahlen müsse, um sodann in den Genuss einer sog. Rentenzahlung zu gelangen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben überwies der Geschädigte neben Zahlungen an weitere Geldempfänger am 02.10.2017 1.000,00 Euro, am 04.10.2017 1.500,00 Euro und am 11.10.2017 nochmals 1.000,00 Euro auf das Konto des Verurteilten bei der Deutschen Bank, IBAN: DE38 2907 0024 0100 4084 00. Der Verurteilte hob in der Folge auf Weisung eines bislang unbekannten Dritten das gesamte Geld von seinem Konto ab und übergab es nach Abzug der eigenen Provision in Höhe von 15 Prozent einem bislang unbekannten Dritten.

Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Der Verletzte kann daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt durch die Staatsanwaltschaft keine gesonderte Mitteilung, hier wird auf die Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte verwiesen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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