Staatsanwaltschaft München I
Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Taterträgen und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459g StPO)
257 Js 106800/18
Unter dem AZ: 814 Cs 257 Js 106800/18 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 30.01.2018 die Einziehung bezüglich des Einziehungsbetroffenen Haji Kharmesh, Jikar (aus Datenschutzgründen kein Geburtsdatum und keine Wohnanschrift angeben) der folgenden Taterträge angeordnet:
Ein Damenfahrrad “Active / Spirit of Fun” FIN 574951 grün / lila / blau
Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, vermutlich am 01.12.2017 unmittelbar vor 03:49 Uhr, entwendete der Einziehungsbetroffene an einem nicht näher bestimmbaren Ort, vermutlich in unmittelbarer Nähe der Ecke Agnes-Bernauer-Str./ Gotthardstraße in München, ein Damenfahrrad „Active/ Spirit Of Fun“, FIN 574951, im Wert von ca. 70 EUR, um das Fahrrad ohne zu bezahlen für sich zu behalten.
Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.
Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.
Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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