Staatsanwaltschaft München I
Benachrichtigung des Verletzen über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
271 Js 174569/17
Unter dem AZ: 852 Ls 271 Js 174569/17 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 07.02.2018 gegenüber der Einziehungsbetroffenen Seiler, Kristina Sonja (aus Datenschutzgründen kein Geburtsdatum und keine Wohnanschrift angeben) die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 18.610,10 Euro angeordnet.
Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen die Einziehungsbetroffene Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Verurteilte hat sich zur Begehung von Betrugstaten mit gesondert Verfolgten zu einer Gruppierung zusammengeschlossen, die wie folgt vorging:
Sie verschafften sich auf nicht näher bekannte Weise die Bankverbindung und persönliche Daten von Personen aus dem gesamten Bundesgebiet. Zeitgleich wurde Kontakt zu Personen, die in Deutschland leben, hergestellt. Den angeworbenen Personen wurde als Vorwand erklärt, dass man derzeit nicht an die eigenen Konten komme, allerdings dringend auf Bargeld angewiesen sei. Daher bat man die angeworbenen Personen, ihre Konten zur Verfügung zu stellen und das Geld anschließend per Western Union in die Türkei weiterzuleiten.
Anschließend wurde – unter Vortäuschen der Identität des jeweiligen Kontoinhabers – bei der jeweiligen Bank telefonisch ein Überweisungsauftrag vom Konto der Geschädigten auf das Konto der so gewonnenen Finanzagenten in Auftrag gegeben.
Aufgrund der vorausgegangenen Informationsgewinnung konnte die Verurteilte oder der jeweilige Anrufer etwaige Sicherheitsfragen der Bank beantworten. So getäuscht veranlasste der zuständige Bankmitarbeiter die Überweisung auf das Konto der jeweiligen Finanzagenten. Die vereinbarten Gelder wurden an die Verurteilte in bar oder per Western Union weitergeleitet.
Überweisungen der folgenden Daten konnten der Verurteilten zugeordnet werden:
20.07.2016
08.08.2016
10.08.2016
11.08.2016
18.08.2016
23.08.2016
24.08.2016
02.09.2016
12.09.2016
13.09.2016
14.09.2016
29.09.2016
30.09.2016
04.10.2016
05.10.2016
07.10.2016
10.10.2016
31.10.2016
08.11.2016
10.11.2016
Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.
Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.
Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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