Staatsanwaltschaft München I
Benachrichtigung des Verletzen über die Einziehung und die Möglichkeit der Entschädigung
(§ 459j StPO)
271 Js 108002/18
Unter dem AZ: 854 Cs 271 Js 108002/18 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 25.01.2018 gegenüber den Einziehungsbetroffenen Böröndi, Katinka und Gaspar, David (aus Datenschutzgründen kein Geburtsdatum und keine Wohnanschrift angeben) die Einziehung eines Herrenfahrrades, Marke Sprick, lila angeordnet.
Nach dem strafrechtlichen Ermittlungsergebnis entwendeten die Verurteilten am Fahrradabstellplatz des U-Bahnhofs Frankfurter Ring, 80807 München, das abgesperrte Herrenfahrrad, um dieses dauerhaft für sich zu behalten.
Wenn Sie den Gegenstand zurück haben möchten, melden Sie sich bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstands (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger den eingezogenen Gegenstand zurück erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich die Eigentümerstellung und der Herausgabeanspruch ergeben (§ 459j Abs. 5 StPO).
Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) der Eigentümer der Sache sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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