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Staatsanwaltschaft München I

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Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung von Verletzten über
die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO) bzw. die Rückübertragung und Herausgabe von Gegenständen(§ 459j StPO)

256 VRs 118314/18

Unter dem AZ: 864 Ds 256 Js 118314/18 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 28.03.2018 gegen den Einziehungsbetroffenen Wieczorek Lesko die Einziehung folgender Gegenstände rechtskräftig angeordnet:

5 Ringe, silber-/goldfarben, mit Steinen besetzt

3 Ringe, silber-/goldfarben, mit Perlen besetzt

1 Ring, goldfarben, mit Steinen besetzt

1 Ring, silberfarben, mit blauem Stein

4 Ringe, silberfarben/schwarz

2 Ringe, silberfarben

5 Ohrstecker, silber-/goldfarben

2 Ohrstecker, silber-/goldfarben

1 Herren-Armbanduhr, Seven-24, Automatic

1 Diamant-Probe

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 17.02.2018 gegen 16:30 Uhr entwendete der Einziehungsbetroffene am Messestand 2 auf der Messe „Inhorgenta 2018“ in 81829 München, Schmuck im Wert von 3000,00 EUR.

Die Einziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Herausgabeverfahrens zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, gehen die eingezogenen Gegenstände in das Eigentum des Staates über.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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