Staatsanwaltschaft München I
Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459j StPO)
251 Js 178648/17
Unter dem AZ: 841 Ds 251 Js 178648/17 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 23.02.2018 gegenüber dem Einziehungsbetroffenen Szentirmay, Akos die Einziehung von folgendem Gegenstand angeordnet: Fahrrad BMC Racing/Urban Challenge, FIN: 10611UCBMM, Farbe schwarz.
Der Einziehung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Diebstahl am 16.07.2017 im südlichen Eingangsbereich am Hauptbahnhof, Bayerstr. 10, 80335 München.
Wenn Sie den Gegenstand zurück haben möchten, melden Sie sich bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstands (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger den eingezogenen Gegenstand zurückerhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich die Eigentümerstellung und der Herausgabeanspruch ergeben (§ 459j Abs. 5 StPO).
Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) der Eigentümer der Sache sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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