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Staatsanwaltschaft München I

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Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung von Verletzten über
die Sicherstellung von Vermögenswerten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 111 l StPO)

319 Js 107034/18

Unter dem AZ.: 319 Js 107034/18 wird gegen den Beschuldigten Thomas Benson Bature bei der Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche u.a. geführt.

Den Ermittlungen liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Nach den bisherigen Ermittlungen empfing der o.g. Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 29.11.2017 und 11.01.2018 betrügerisch erlangte Gelder auf seinem Konto bei der Commerzbank in München, IBAN DE 88 7004 0041 0408 7797 00 zur Weiterleitung an bisher unbekannte Hintermänner.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Geldeingänge:

Datum Betrag in EUR Absendendes Unternehmen
29.11.2017 10.103,61 Immunopharm LLC Yerevan
11.12.2017 4.985 PT ABADI Berkat Perkasa Jakarta
19.12.2017 9.548 SC AVI SRL Craiova
22.12.2017 17.973 Austar Pharmaceutical Equipment China
11.01.2018 28.835,21 Importaciones Amber SL Leganes
Gesamt 71.444,82

Es wurden Vermögenswerte zum Zwecke der Verwertung und Erlösverteilung an Geschädigte bei o.g. Einziehungsbetroffenen sichergestellt.

Ziel des Verteilungsverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten im Rahmen des Verteilungsverfahren einen finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Geschädigte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten nach einer weiteren Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft, die nach Rechtskraft einer Verurteilung des Beschuldigten erfolgt, ihre Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist formlos möglich und kostenfrei. Hilfreich wäre, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen. Dies ist nicht notwendig, wenn sich die Ansprüche aus den Feststellungen im Strafurteil ergeben.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der Erlös für die sichergestellten Vermögenswerte im Eigentum des Staates.

Teilen Sie der Staatsanwaltschaft München I schriftlich mit, ob und in welcher Höhe Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz des entzogenen Wertes des Erlangten voraussichtlich geltend gemacht werden, § 111 l Abs. 3 S. 1 StPO.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine zwangsweise Pfändung von sichergestellten Vermögenswerten nicht mehr zulässig (§ 111h Abs. 2 S. 1 StPO) und auch nicht notwendig ist, da der Einziehungsbetroffene nicht mehr darüber verfügen kann (§ 111h Abs. 1 S. 1 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft nach Rechtskraft einer Verurteilung in dieser Strafsache kann nur erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird31 gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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