Staatsanwaltschaft München I
Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung und die Rückübertragung und Herausgabe
von Gegenständen (§ 459j StPO)
237 Js 188393/17
Unter dem AZ: 237 Js 188393/17 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 30.11.2017 der Einziehungsbetroffene LONIS, Wahib zur Einziehung von gestohlenen Gegenständen rechtskräftig verurteilt.
Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Ansprüche bestehen. Der Einziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Diebstähle im Zeitraum vom 12.08.2017 bis 06.09.2017
Wenn Sie den Gegenstand zurück haben möchten, melden Sie sich bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstands (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger den eingezogenen Gegenstand zurückerhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich die Eigentümerstellung und der Herausgabeanspruch ergeben (§ 459j Abs. 5 StPO).
Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) der Eigentümer der Sache sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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