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Staatsanwaltschaft München I

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Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung von Verletzten über
die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

403 Js 107059/15

Unter dem Az.: 8 KLs 403 Js 107059/15 wurde mit Entscheidung des Landgerichts München I vom 23.03.2018 der Einziehungsbetroffene Latif DEMIROVIC zur Zahlung von Wertersatz rechtskräftig verurteilt.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

a)

Einkauf im Lastschrifteinzugsverfahren am 30.10.2013 gegen 15:13 Uhr in den Geschäftsräumen des Unternehmens Metro in München-Brunnthal mit einer von der Commerzbank AG auf den Namen Dimitar Dimitrov ausgestellten Girokarte, Warenwert 462,39 €

b)

Einkauf im EC-Lastschriftverfahren am 30.10.2013 gegen 15:34 Uhr in den Geschäftsräumen des Unternehmens Metro in München-Brunnthal mit einer von der Commerzbank AG auf den Namen Maya Dimitrova ausgestellten Girokarte, Warenwerte 698,52 € und 158,26 € (gesamt: 856,78 €)

c)

Einkauf im Lastschrifteinzugsverfahren am 30.10.2013 gegen 18:42 Uhr und 19:13 Uhr in den Geschäftsräumen des Unternehmens Metro in München-Freimann mit einer von der Commerzbank AG auf den Namen Nenov ausgestellten Girokarte, Warenwerte 523,59 € und 359,38 € (gesamt: 882,97 €)

d)

Einkauf im Lastschrifteinzugsverfahren am 30.10.2013 gegen 19:15 Uhr in den Geschäftsräumen des Unternehmens Metro in München-Freimann mit einer von der Commerzbank AG auf den Namen Aleksandrova ausgestellten Girokarte, Warenwerte 74,96 €, 357,00 € und 559,29 € (gesamt: 991,25 €)

Mangels Kontodeckung konnten diese Lastschriften nicht eingelöst werden.

Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt durch die Staatsanwaltschaft keine gesonderte Mitteilung, hier wird auf die Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte verwiesen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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