Staatsanwaltschaft München I
Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459j StPO)
241 Js 184111/14
Unter dem AZ: 841 Ds 241 Js 184111/14 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 23.05.2018 gegenüber dem Einziehungsbetroffenen Gabor, Zoltan Aron die Einziehung von folgenden Gegenständen angeordnet:
56 Batterien der Marke „Energizer“ und 3 USB-Sticks „hama“.
Nach dem strafrechtlichen Ermittlungsergebnis wurden diese Gegenstände beim Verurteilten aufgefunden, als er andere Gegenstände am 19.08.2014 in den Geschäftsräumen eines Verbrauchermarktes in München entwendete, um diese Waren ohne Bezahlung für sich zu behalten.
Wenn Sie den Gegenstand zurück haben möchten, melden Sie sich bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstands (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger den eingezogenen Gegenstand zurück erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich die Eigentümerstellung und der Herausgabeanspruch ergeben (§ 459j Abs. 5 StPO).
Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) der Eigentümer der Sache sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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