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Staatsanwaltschaft München I

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Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Wertersatz
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

566 Js 185444/14

Unter dem Az.: 1111 Ls 566 Js 185444/14 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 21.03.2018 der Einziehungsbetroffene Ralf Oskar Fleischmann zur Zahlung von Wertersatz rechtskräftig verurteilt.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte führt eine physiotherapeutische Praxis in 81241 München und ist als Physiotherapeut zur Versorgung von gesetzlich versicherten Patienten zugelassen. In der Zeit von 11/2009 bis 11/2014 behandelten in der Praxis beschäftigte Mitarbeiter gesetzlich versicherte Patienten und erbrachten als Heilmittel unter anderem verschiedene Arten von Krankengymnastik, manuelle Therapie und Lymphdrainage, obwohl sie nicht über die erforderlichen Qualifikationen bzw. Weiterbildungen verfügten und diese Leistungen nicht hätten abgeben dürfen. Bezüglich dieser unberechtigt abgegebenen Leistungen hatte der Verurteilte keinen Erstattungsanspruch gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen. Dennoch wurden diese Leistungen ungerechtfertigter Weise abgerechnet. Des Weiteren wurden die Daten über die Erbringung der Behandlung auf den Heilmittelverordnungen durch den Verurteilten manipuliert und vordatiert, indem nicht das tatsächliche Behandlungsdatum eingetragen wurde, sondern ein fiktives Datum, das den gesetzlichen bzw. vertraglichen Vorgaben entsprach. So wurde der tatsächliche spätere Behandlungsbeginn verschleiert. Die Heilmittelverordnungen hatten an sich bereits deshalb ihre Gültigkeit verloren und hätten darüber hinaus aufgrund der nachträglichen Manipulation der Verordnung auch nicht mehr abgerechnet werden dürfen. Dennoch wurden auch diese Leistungen ungerechtfertigter Weise mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet. In einigen Fällen rechnete der Verurteilte Behandlungen ab, die wegen eines Behandlungsausfalles nicht stattgefunden hatten. Die Abrechnung aller Leistungen erfolgte monatlich über die Abrechnungsfirma Optica.

Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt durch die Staatsanwaltschaft keine gesonderte Mitteilung, hier wird auf die Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte verwiesen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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