Staatsanwaltschaft München I
311 Js 161375/14
Unter dem AZ.: 7 KLs 311 Js 161375/14 wurde mit Entscheidung des Landgerichts München vom 02.07.2018 der Einziehungsbetroffene Daniel Uckermann zur Zahlung von Wertersatz rechtskräftig verurteilt.
Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Premium Safe Ltd. & Co. Verwaltungs KG, Komplementärin dieser Gesellschaft ist die Premium Safe Ltd., dient der Verwaltung eigenen Vermögens durch die Investition in Finanzinstrumente und Edelmetalle. Hierzu sollten Anlegerdarlehen verwendet werden, wobei den Anlegern durch Vermittler eine Geldanlage in Form eines Nachrangdarlehens mit Zinsen zwischen 3 und 5 Prozent pro Monat versprochen wurden. Der Vertrieb der Anlagen erfolgte durch die Beschuldigten und freie Handelsvertreter, die den Anlegern vorspiegelten, es handele sich um eine sichere Anlage und ein Risiko des Verlustes der eigenen Anlage bestehe nicht. Die einbezahlten Gelder würden als „nachrangige festverzinsliche Darlehen“ geführt, sie seien „eigenkapitalähnlich“. Zudem seien die Einlagen durch eine Lebensversicherung gesichert. Das Unternehmen würde nur in sichere Geschäfte investieren, so z.Bsp. festverzinsliche Wertpapiere, Edelmetalle. Das Risiko des Totalverlustes wurde dem Anleger regelmäßig erst nach Abschluss des Vertrages mit der Nummer des Anlegerkontos übersandt. Die Einlagen der Anleger wurde daher nicht absprachegemäß verwendet und abredewidrig für sonstige Geschäfte oder zur Erfüllung bereits fälliger Auszahlungsansprüche anderer Anleger oder für die Beschuldigten verwendet.
Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.
Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Es erfolgt keine Empfangsbestätigung jeder einzelnen Anmeldung.
Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.
Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Es konnten bislang keine Vermögenswerte zum Zwecke der Verwertung und Erlösverteilung an Geschädigte bei o.g. Einziehungsbetroffenen sichergestellt werden.
Für den Fall der Beitreibung kann eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.
Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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