Staatsanwaltschaft München I
Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von
Gegenständen und die Möglichkeit der Herausgabe (§ 459j StPO)
274 VRs 193108/18
Unter dem AZ: 824 Ds 274 Js 193108/18 (2) wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 15.11.2018 gegen den Einziehungsbetroffenen Cruz Rios Juan die die Einziehung folgender Gegenstände:
blaue Daunenjacke der Marke The North Face
rechtskräftig angeordnet.
Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 23.09.2018 zwischen 20.20 Uhr und 20.30 Uhr spähte der Verurteilte im Hofbräuzelt, Wirtsbudenstr. 91, 80336 München, Besucher des Festzeltes mit der Absicht aus, diesen mittels dem sog. „Jackentrick“, wobei die Jacke zur Tarnung über den Arm gelegt wird, stehlenswerte Gegenstände aus den mitgeführten Taschen zu entwenden und diese dauerhaft für sich zu behalten.
Zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 23.09.2018 20.20 Uhr hatte der Verurteilte einem/r Besucher(in) des Oktoberfestes mit dem gleichen Tatmodus eine blaue Damenjacke der Marke The North Face im Wert von ca. 100,00 EUR entwendet.
Der/Die Verletzte kann sich binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I unter Angabe des o.g. Aktenzeichens melden, wenn er/sie den Gegenstand zurück haben möchte. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).
Soweit sich die Anspruchsberechtigung aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.
Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder der/die Geschädigte nicht mehr Eigentümer der Sache sein, ist die Versicherung oder ein etwaiger Erwerber über diese Mitteilung zu informieren.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass der/die Verletzte oder ein Rechtsnachfolger den eingezogenen Gegenstand zurück erhält. Allerdings muss da6nn ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).
Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstands (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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