Staatsanwaltschaft München I
Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Wertersatz
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO) bzw. die Rückübertragung und Herausgabe von Gegenständen(§ 459j StPO)
314 Js 102262/14
Unter dem AZ: 844 Ls 314 Js 102262/14 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 28.06.2018 die Einziehungsbetroffenen Igor Belevitsch und Joakim Niklas Dick zur Zahlung von Wertersatz iHv. 1.002.720 € rechtskräftig verurteilt.
Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Zeitraum Juni 2009-November 2012 wurden Angebotsschreiben zur Verlängerung der Schutzfristen von Markenrechten mit dem Absender „Nationales Markenregister AG“ mit angeblichem Sitz in München an eine Vielzahl von Markenrechtsinhabern übersandt. Die Schreiben waren in ihrem Erscheinungsbild amtlichen Formularen nachempfunden; neben dem Firmennamen ist ein siegelähnliches Wappen mit der Waagschale der Justitia und Eichenlaub abgebildet. Das Formular ist rechts oben überschrieben mit dem Wort „Erinnerung“. Es folge eine Art Tabelle mit Anschriftenfeld, Feldern für Datum und Geschäftszeichen, Angaben zur Marke und dem Ablauf des Markenschutzes. Im unteren linken Tabellenfeld, das ca. 14 der Tabelle ausmacht, findet sich unter der Überschrift „Auftrag“ folgender kleingedruckter Text (Auszug): „Wenn Sie Ihre Markenregistrierung erneuen wollen, senden Sie dieses Dokument unterschrieben und mit Firmenstempel versehen an uns zurück. Ihre Marke wird für weitere 10 Jahre registriert. Die Verlängerungsgebühr beträgt 1490 € und umfasst maximal 3 Kategorien für volle 10 Jahre. Jede weitere Kategorie beträgt 490 €. Sie erhalten eine Rechnung nachdem wir das Dokument unterzeichnet zurückerhalten haben. (…)“.
In späteren Schreiben wird eine Verlängerungsgebühr von 1590 € genannt.
Für die Abwicklung bedienten sich die Einziehungsbetroffenen des Bearbeitungsbüros/Callcenter GID Corporated Services SL sowie der Firmen European Trademark Organsation S.A., International Payment Solutions Europe AB. Das Inkasso für die beiden letztgenannten Firmen betrieb Rechtsanwalt Kamrath.
Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.
Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.
Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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