Staatsanwaltschaft München I
Benachrichtigung von Verletzten über die Sicherstellung von Vermögenswerten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 111 l StPO)
255 Js 152562/18
Unter dem AZ.: 255 Js 152562/18 wird gegen die Beschuldigte Nicole Yasmin Horvat, bei der Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs geführt.
Den Ermittlungen liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Zeitraum vom 22.01.2018 bis 30.08.2018 inserierte die Beschuldigte vier Wohnungen in München über eine Internetplattform zur Vermietung, obwohl sie zur Vermietung der Wohnungen nicht berechtigt war. Nachdem sich die Geschädigten bei der Beschuldigten gemeldet hatten, führte die Beschuldigte Wohnungsbesichtigungen mit den Geschädigten durch und schloss jeweils Mietverträge im eigenen Namen über die Wohnungen ab. Die Beschuldigte gab jeweils vor, zur Vermietung der Wohnungen berechtigt zu sein. Dabei verlangte die Beschuldigte jeweils die Kaution in bar.
Es wurden Vermögenswerte zum Zwecke der Verwertung und Erlösverteilung an Geschädigte bei o.g. Einziehungsbetroffenen sichergestellt.
Ziel des Verteilungsverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten im Rahmen des Verteilungsverfahren einen finanziellen Ersatz zu ermöglichen.
Geschädigte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten nach einer weiteren Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft, die nach Rechtskraft einer Verurteilung des Beschuldigten erfolgt, ihre Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist formlos möglich und kostenfrei. Hilfreich wäre, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen. Dies ist nicht notwendig, wenn sich die Ansprüche aus den Feststellungen im Strafurteil ergeben.
Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der Erlös für die sichergestellten Vermögenswerte im Eigentum des Staates.
Teilen Sie der Staatsanwaltschaft München I schriftlich mit, ob und in welcher Höhe Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz des entzogenen Wertes des Erlangten voraussichtlich geltend gemacht werden, § 111 l Abs. 3 S. 1 StPO.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine zwangsweise Pfändung von sichergestellten Vermögenswerten nicht mehr zulässig (§ 111h Abs. 2 S. 1 StPO) und auch nicht notwendig ist, da der Einziehungsbetroffene nicht mehr darüber verfügen kann (§ 111h Abs. 1 S. 1 StPO).
Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft nach Rechtskraft einer Verurteilung in dieser Strafsache kann nur erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.
Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird31 gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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