Unter dem AZ.: 324 Js 188513/11 wird gegen den Beschuldigten Christian Hartmann, geb. am 10.12.1960, wohnhaft PO Box 102831, Dubai UAE, in Deutschland ohne festen Wohnsitz bei der Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des schweren Betruges in Mittäterschaft sowie des Verstoßes gegen das KWG u.a. geführt.
Der Beschuldigte Hartmann soll in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit weiteren Personen in mindestens 17.566 Fällen in den Jahren 2007 bis 2011 sowohl auf diversen Internetseiten als auch auf verschiedenen „Seminaren“ (u.a. in Brünn/Tschechien) Gelder von europäischen Anlegern unter Vortäuschung einer renditeerbringenden Anlagenverwendung durch seine in Dubai ansässige Firma all property Ltd. angeworben und anschließend bewußt und beabsichtigt nicht vereinbarungsgemäß verwendet haben. Hierbei wurde den Anlegern eine Anlage der investierten Gelder im Forex, Rohstoff- oder Immobilienhandel mit einer 36%igen Rendite und einer 100%igen Kapitalabsicherung versprochen. Auf der genannten Internetseite konnten sich die Anleger unter Angabe der Personalien und des Anlagebetrages registrieren und erhielten sodann eine entsprechende Zahlungsaufforderung per E-Mail zur Überweisung des Anlagebetrages auf das Konto der all proberty Ltd. bei der United Arab Bank in Dubai. Es besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Personen mit den erlangten Geldern im Rahmen eines Schneeballsystems andere Anleger bediente und so den Anschein erweckte, dass mit der Anlage die versprochenen Gewinne erzielt werden können. Der Beschuldigte und die weiteren mit ihm zusammenwirkenden Personen investierten entsprechend vorgefasster Absicht die überwiesenen Gelder nicht in renditeorientierte Anlagen, sondern verwendeten die Anlegergelder für Rück-/Auszahlungen an bestehende Anleger, verbrauchten diese für eigene private Zwecke oder leiteten diese an Dritte zur anderweitigen Verwendung weiter.
Die Staatsanwaltschaft München I führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang wurden, folgende Vermögenswerte des Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft München gemäß §§ 111 b ff StPO aufgrund des dinglichen Arrestes des Amtsgerichts München vom 11.07.2013, AZ.: II Gs 6154/13 einstweilen gesichert:
Mit Pfändungsbeschluss vom 15.07.2013 wurden die Forderungen gegenüber der Deutschen Postbank AG, vertr. d. d. Vorstand, Hiltropwall 4-12, 44137 Dortmund gepfändet. Mit Schreiben vom 17.07.2013 teilte die Drittschuldnerin mit, dass die Pfändung anerkannt und vorgemerkt wird.
Mit Pfändungsbeschluss vom 29.08.2013 wurden die Forderungen gegenüber dem Finanzamt Mühldorf – Finanzkasse, Katharinenplatz 16, 84453 Mühldorf gepfändet. Mit Schreiben vom 06.09.2013 teilte die Drittschuldnerin mit, dass die Pfändung anerkannt wird.
Mit Pfändungsbeschluss vom 21.10.2013 wurden die Forderungen gegenüber Herrn Stefan Dinauer, Am Anger 18, 67346 Speyer gepfändet. Bis heute wurde vom Drittschuldner keine aussagekräftige Drittschuldnererklärung abgegeben.
Mit Pfändungsbeschluss vom 21.10.2013 wurden die Forderungen gegenüber der Inberas GmbH, vertr. d.d. Geschäftsführer, Große Greifengasse 17, 67346 Speyer gepfändet. Bis heute wurde von der Drittschuldnerin keine aussagekräftige Drittschuldnererklärung abgegeben.
Mit Pfändungsbeschluss vom 21.10.2013 wurden die Forderungen gegenüber der AYA Beteiligungs GmbH, Große Greifengasse 17, 67346 Speyer gepfändet. Bis heute wurde von der Drittschuldnerin keine aussagekräftige Drittschuldnererklärung abgegeben.
Mit Pfändungsauftrag der Staatsanwaltschaft München I vom 23.07.2013 wurden zwei Schecks der Barclays-Bank in Dubai, ausgestellt von Herrn Frederic Willy Gaillard, über 272.000.000,00 AED (Schecknummer 1328267 Nr. 38) und 53.300.000,00 AED (Schecknummer 1328267 Nr. 37) gepfändet. Eine Verwertung der Schecks und Hinterlegung der Lösungssumme war bis heute nicht möglich. Die Schecks befinden sich derzeit in amtlicher Verwahrung.
Weitere Vermögenswerte konnten bisher nicht ermittelt werden.
Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.
Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.
Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!
Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.
Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).
Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.
Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.
Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.
Macht es sinn noch zu klagen???
Guten Tag
Bin auch einer von denen,der einbezahlt hat
Gier frisst Hirn.