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Staatsanwaltschaft München I – MABA FinTech GmbH

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Staatsanwaltschaft München I

312 Js 103765/19

Unter dem AZ.: 312 Js 103765/19 wird gegen die Beschuldigten Ralph Clemens Martin, Andrea Bargholz und … bei der Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsverfahren geführt. Im Rahmen dieses Verfahren wurde eine Vermögensarrest gegen die MABA FinTech GmbH erlassen.

Den Ermittlungen liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Unter der bezeichneten Firma wurden über den Internetauftritt www.maba.net für ein Online Sparkonto 2.0 geworben und den Anlegern für eine Einlage u.a. eine garantierte dauerhafte Verzinsung von 5,25 % p.A. versprochen, unabhängig von Entwicklungen am Finanzmarkt.

Die Gelder sollten von den Anlegern auf das zu diesem Zweck eröffnete Konto mit der IBAN DE80 7004 0041 0214 0861 00 überwiesen werden. Zinsauszahlungen und Auszahlungen von Einlagensummen wurden jedoch unter anderem an Neukunden weitergeleitet.

Es wurden Vermögenswerte zum Zwecke der Verwertung und Erlösverteilung an Geschädigte bei o.g. Einziehungsbetroffenen sichergestellt.

Ziel des Verteilungsverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten im Rahmen des Verteilungsverfahren einen finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Geschädigte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten nach einer weiteren Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft, die nach Rechtskraft einer Verurteilung des Beschuldigten erfolgt, ihre Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist formlos möglich und kostenfrei. Hilfreich wäre, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen. Dies ist nicht notwendig, wenn sich die Ansprüche aus den Feststellungen im Strafurteil ergeben.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der Erlös für die sichergestellten Vermögenswerte im Eigentum des Staates.

Teilen Sie der Staatsanwaltschaft München I schriftlich mit, ob und in welcher Höhe Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz des entzogenen Wertes des Erlangten voraussichtlich geltend gemacht werden, § 111 l Abs. 3 S. 1 StPO.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine zwangsweise Pfändung von sichergestellten Vermögenswerten nicht mehr zulässig (§ 111h Abs. 2 S. 1 StPO) und auch nicht notwendig ist, da der Einziehungsbetroffene nicht mehr darüber verfügen kann (§ 111h Abs. 1 S. 1 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft nach Rechtskraft einer Verurteilung in dieser Strafsache kann nur erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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