Unter dem Az.: 316 Js 211330/13 wird gegen den Beschuldigten Malte Andre HARTWIEG, geb. am 16.12.1972, wohnhaft: Carrera de Montuiri, km 2,7, Randa, Algaida, Mallorca/Spanien, Postanschrift: Apartado de Correos 256, 07001 Palma de Mallorca, Spanien und gegen weitere Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges u.a. geführt. Die entsprechenden Ermittlungen sind nicht abgeschlossen.
Dem Ermittlungsverfahren liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschuldigte Malte HARTWIEG betrieb jedenfalls seit dem Jahr 2004 die Vermittlung von Geldanlagen an Privatanleger unter der Marke „dima24.de“. Die entsprechenden Vermittlungs- und Beratungsleistungen wurden durch folgende Unternehmen mit Sitz jeweils in der Betastraße 10e in 85774 Unterföhring erbracht: dima24.de Anlageberatung GmbH, dima24.de Vermögensberatung GmbH, dima24.de Anlagevermittlung GmbH (früher: amid Capital GmbH), dima24.de Direkt Anlage Beratung GmbH (nunmehr: RW Capital Service GmbH) und Zoom Money Coaching GmbH. Die vorgenannten Unternehmen (im Folgenden: „dima24.de-Gruppe“) wurden bzw. werden beherrscht durch die Alleingesellschafterin dima24.de Holding GmbH mit Sitz in der Betastraße 10e in 85774 Unterföhring, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beschuldigte Malte HARTWIEG ist.
Zur dima24.de-Gruppe gehört weiterhin die dima24.de Investmentberatung GmbH mit Sitz in der Betastraße 10e in 85774 Unterföhring. Alleingesellschafterin war die dima24.de Capital Holding GmbH mit gleichem Sitz, die in die Isar Palais Holding GmbH umfirmiert wurde.
Darüber hinaus war und ist der Beschuldigte Malte HARTWIEG Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Nitro Invest GmbH mit Sitz in der Betastraße 10e in 85774 Unterföhring. Die Nitro Invest GmbH wiederum war Alleingesellschafterin der Conquistador Invest GmbH mit gleichem Sitz, welche Anteile an den weiteren Vertriebsgesellschaften Krüger Sachwert GmbH, Knüttgen GmbH, Monemaris GmbH und WM AG hielt. Auch die Vertriebsgesellschaft CSM Conqueror Sales & Marketing GmbH & Co. KG war nach den bisherigen Erkenntnissen dem Beschuldigten Malte HARTWIEG zuzurechnen.
Das Geschäftsmodell der dima24.de-Gruppe bestand bzw. besteht primär in der Vermittlung von Beteiligungen auf dem sog. grauen Kapitalmarkt an Privatanleger. Geworben wurde und wird insbesondere damit, dass der übliche Ausgabeaufschlag (5 % Agio) entfällt oder zurückerstattet wird. Jedenfalls seit dem Jahr 2008 vertrieb die dima24.de-Gruppe neben Beteiligungen an Fondsgesellschaften dritter Anbieter auch Beteiligungen an Fondsgesellschaften, die direkt oder mittelbar dem Beschuldigten Malte HARTWIEG zuzurechnen sind bzw. waren. Hierbei handelt es sich jedenfalls um die folgenden Fondsgesellschaften:
Selfmade Capital-Gruppe:
Selfmade Capital Emirates I GmbH & Co. KG,
Selfmade Capital Emirates II GmbH & Co. KG,
Selfmade Capital Emirates III GmbH & Co. KG,
Selfmade Capital Emirates 4 GmbH & Co. KG,
Selfmade Capital Emirates 5 GmbH & Co. KG,
Selfmade Capital 6 GmbH & Co. KG,
Selfmade Capital 7 GmbH & Co. KG,
Selfmade Capital 8 Renditefonds GmbH & Co. KG (Selfmade Capital 8 GmbH & Co. KG),
Selfmade Capital 9 Renditefonds GmbH & Co. KG (Selfmade Capital 9 GmbH & Co. KG),
Selfmade Capital 9 Renditefonds Private Placement GmbH & Co. KG,
Selfmade Capital 10 Renditefonds GmbH & Co. KG (Selfmade Capital 10 GmbH & Co. KG).
NCI New Capital Invest-Gruppe:
NCI New Capital Invest USA 11 GmbH & Co. KG,
NCI New Capital Invest USA 16 GmbH & Co. KG,
NCI New Capital Invest USA 19 GmbH & Co. KG,
NCI New Capital Invest Proven Gold Direct 21 GmbH & Co. KG,
NCI New Capital Invest Proven Silver Direct 22 GmbH & Co. KG.
Euro Grundinvest-Gruppe:
Euro Grundinvest Deutschland 12 GmbH & Co. KG,
Euro Grundinvest Deutschland 15 GmbH & Co. KG,
Euro Grundinvest Deutschland 17 GmbH & Co. KG,
Euro Grundinvest Deutschland 17 Private Placement GmbH & Co. KG,
Euro Grundinvest Deutschland 18 GmbH & Co. KG,
Euro Grundinvest Deutschland 18 Private Placement GmbH & Co. KG,
Euro Grundinvest 20 GmbH & Co. KG.
Panthera-Gruppe:
PANTHERA Asset Management Global Trading A GmbH & Co. KG.
Die dima24.de-Gruppe bewarb und vertrieb daneben auch Beteiligungen in Form sogenannter Genussrechte, namentlich jedenfalls die durch die (ebenfalls dem Beschuldigten Malte HARTWIEG zuzurechnende) Euro Grundinvest AG begebenen „Genussrechte I“ und „Genussrechte II“.
Im Rahmen der Konzeption und Umsetzung der Fonds wurden durch den Beschuldigten Malte HARTWIEG und durch weitere Beschuldigte Gesellschaften im In- und Ausland etabliert, an welche die eingeworbenen Anlegergelder (nach Abzug der Kosten) flossen bzw. – zum Teil über mehrere Zwischenschritte – zur gewinnbringenden Investition fließen sollten.
Hinsichtlich der vorgenannten Fondsgesellschaften und Beteiligungen besteht derzeit der Verdacht, dass der Beschuldigte Malte HARTWIEG und auf dessen Veranlassung die Vermittler der dima24.de-Gruppe die Anleger bei Vertragsschluss über das Anlagerisiko und die beabsichtigte Mittelverwendung täuschten oder dass die den Gesellschaften zur Verfügung gestellten Geldmittel durch den Beschuldigten Malte HARTWIEG oder mit dessen Kenntnis und Billigung durch Dritte nachträglich unter Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht zweckentfremdet verwendet wurden.
Es besteht zudem der Verdacht, dass der Beschuldigte Malte HARTWIEG, um den Verkauf entsprechender Beteiligungen zu fördern, in den an die potentiellen Anleger gerichteten Prospekten als jedenfalls faktisch Verantwortlicher bewusst nachteilige Tatsachen verschwieg, die für die Entscheidung der Anleger über den Erwerb von (treuhänderischen) Beteiligungen an der jeweiligen Fondsgesellschaft oder den Erwerb der Genussrechtsbeteiligung erheblich waren.
Die Staatsanwaltschaft München I führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftaten Verletzten durch.
Zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftaten Verletzten wurden mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 10.07.2014, Az.: ER I Gs 3561/14, ein dinglicher Arrest in das Vermögen des Beschuldigten Malte Andre HARTWIEG angeordnet und in Vollziehung dieses Arrestes folgende Vermögenswerte des Beschuldigten einstweilen gesichert:
In Vollziehung des Pfändungsauftrages der Staatsanwaltschaft München I vom 14.07.2014 wurden folgende Vermögensgegenstände beim Arrestschuldner gepfändet:
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diverse, zum Teil antike Münzen (Gold, Silber, Kupfer, Nickel) und ein Goldbarren 10 g Feingold, asserviert bei der Staatsanwaltschaft München I, Linprunstr. 25, 80335 München, ÜL.Nr. 17025/14 laufende Nr. 1.) bis 56.) |
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1 Herrenarmbanduhr mit braunem Lederband, Marke Breitling, asserviert bei der Staatsanwaltschaft München I, Linprunstr. 25, 80335 München, ÜL.Nr. 17025/14 laufende Nr. 57.) |
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1 Füllfederhalter, Marke Anframe, schwarz/goldfarben, asserviert bei der Staatsanwaltschaft München I, Linprunstr. 25, 80335 München, ÜL.Nr. 19234/14 laufende Nr. 1.) |
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1 Füllfederhalter, Marke Bentley, schwarz, asserviert bei der Staatsanwaltschaft München I, Linprunstr. 25, 80335 München, ÜL.Nr. 19234/14 laufende Nr. 2.) |
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1 Füllfederhalter, Marke Mont Blanc, Albert Einstein, limited Edition, asserviert bei der Staatsanwaltschaft München I, Linprunstr. 25, 80335 München, ÜL.Nr. 19234/14 laufende Nr. 3.) |
Mit Pfändungsbeschluss vom 11.07.2014 wurden die Forderungen aus allen gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindungen (Konten, Depots, etc.) mit dem Schuldner, auch mit den Zweigniederlassungen des Drittschuldners, gegenüber der comdirect bank Aktiengesellschaft, vertr. durch den Vorstand, Pascalkehre 15, 25451 Quickborn, gepfändet. Die Drittschuldnerin erkannte die Pfändung der Staatsanwaltschaft München I an und hat diese entsprechend vorgemerkt.
Mit Pfändungsbeschluss vom 14.07.2014 wurden die Forderungen aus allen gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindungen (Konten, Depots, etc.) mit dem Schuldner, auch mit den Zweigniederlassungen des Drittschuldners, gegenüber
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UniCredit Bank AG, vertr. durch den Vorstand, Dienstleistungsbereich München, Pfändungen, Apianstr. 14, 85774 Unterföhring |
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ING-DiBa AG, vertr. durch den Vorstand, Theodor-Heuss-Allee 106, 60486 Frankfurt am Main |
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DKB Deutsche Kreditbank AG, vertr. durch den Vorstand, Taubenstraße 7-9, 10117 Berlin |
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Stadtsparkasse München, vertr. durch den Vorstand, Unternehmensbereich Recht, Ungererstr. 75, 80805 München |
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Frankfurter Sparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertr. durch den Vorstand, Neue Mainzer Str. 47-53, 60311 Frankfurt am Main |
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DAB Bank AG, vertr. durch den Vorstand, Landsberger Str. 300, 80687 München |
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European Bank for Financial Services GmbH, vertr. durch den Geschäftsführer, Bahnhofstraße 20, 85609 Aschheim |
gepfändet. Die Drittschuldnerin erkannte jeweils die Pfändung der Staatsanwaltschaft München I an und hat diese entsprechend vorgemerkt.
Mit Pfändungsbeschluss vom 14.07.2014 wurden die Geschäftsanteile an nebst weiteren Forderungen aus den Geschäftsverbindungen des Schuldners gegen die
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Nitro Invest GmbH, vertr. durch den Geschäftsführer, Betastrasse 10 e, 85774 Unterföhring |
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dima24.de Holding GmbH, vertr. durch den Geschäftsführer, Betastrasse 10 e, 85774 Unterföhring |
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Selfmade Capital Holding GmbH, vertr. durch den Geschäftsführer, Betastrasse 10 e, 85774 Unterföhring |
gepfändet. Die Drittschuldnerinnen erkannten jeweils die Pfändung der Staatsanwaltschaft München I an und haben diese entsprechend vorgemerkt.
Mit Pfändungsbeschluss vom 14.07.2014 wurden die Forderungen aus Lebens- und Rentenversicherungen des Schuldners gegen die
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Standard Life Versicherung, Zweigniederlassung Deutschland der Standard Life Assurance Limited, vertr. durch den Vorstand, Lyoner Straße 15, 60528 Frankfurt am Main |
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Allianz Lebensversicherungs-AG, vertr. durch den Vorstand, Reinsburgstraße 19, 70178 Stuttgart |
gepfändet. Die Drittschuldnerinnen erkannten jeweils die Pfändung der Staatsanwaltschaft München I an und haben diese entsprechend vorgemerkt.
Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.
Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Verletzte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jeder/jede Verletzte seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche gerichtlich geltend machen und anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Nur dort, wo dem/der Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111 k StPO aus.
Erfolgen keine Maßnahmen durch die Verletzten, erhält der jeweilige Arrestschuldner möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!
Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Benachrichtigung nicht berührt. Unter Umständen empfiehlt sich bereits zur Klärung der grundsätzlich vorweg anzustellenden Kosten-Nutzen-Frage (d.h. ob sich die Beschreitung des Rechtswegs auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten überhaupt lohnt) die Einschaltung eines Rechtsanwalts, durch den allerdings ggf. weitere Kosten entstehen. Durch die Staatsanwaltschaft und das befasste Gericht können und dürfen keine Ratschläge zum Verfahren oder weitere Auskünfte zur Werthaltigkeit und zu den Belastungen der gesicherten Vermögenswerte sowie zu den Erfolgsaussichten einer Zwangsvollstreckung gegeben werden.
Abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111 k StPO kann durch die Verletztennur im Wege der Zwangsvollstreckungauf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff genommen werden. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines anderweitigen dinglichen Arrests möglich sein. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch das Gericht (§ 111g Abs. 2 StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h Abs. 2 StPO).
Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip gilt auch im Rückgewinnungshilfeverfahren und wird durch eine Zulassung grundsätzlich nicht verändert. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.
Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Ein Verteilungsverfahren für die Verletzten durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht findet nicht statt. Die bloße Anmeldung einer Forderung entfaltet keinerlei Rechtswirkung. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die im Interesse der Verletzten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.
Durch die Staatsanwaltschaft können und dürfen keine Ratschläge zum Verfahren oder weitergehende Auskünfte (insbesondere zu den Erfolgsaussichten) gegeben werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass entsprechende (schriftliche oder mündliche) Anfragen, auch zur Vermeidung erheblicher Verzögerungen im Fortgang des Ermittlungsverfahrens, unbeantwortet bleiben müssen.
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