Staatsanwaltschaft München I 404 Js 176214/14
Unter dem AZ.: 404 Js 176214/14 wird gegen die Beschuldigten a.) Elvira Maria Sponziello, geb. am 29.02.1956 und b.) Elio Sponziello, geb. am 08.05.1946, beide wohnhaft Stiftsbogen 110, 81375 München, bei der Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsverfahren wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Hehlerei geführt.
Zu nicht genau bestimmbaren Zeitpunkten zwischen dem 10.11.2011 und 25.02.2015 bezogen die Beschuldigten in der Absicht des gewinnbringenden Verkaufs hochwertige Parfüms in Kenntnis dessen, dass es sich um Diebesgut handelte, und veräußerten diese sukzessive in dem Friseursalon „Elio und Elvia Friseur“. Bei den Parfüms handelt es sich um Originalflakons mit Originalparfüm, die in der Aufmachung regelmäßig insoweit von den für den Verkauf vorgesehenen Originalprodukten abweichen, als auf diesen bzw. deren Verpackung die Aufschrift „Tester“ oder „Demonstration“ mit dem Hinweis „unverkäuflich“ angebracht sind. Eine Zustimmung der betroffenen Markeninhaber zum Weiterverkauf lag nicht vor.
Die Staatsanwaltschaft München I führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang wurden, folgende Vermögenswerte der Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft München I gemäß §§ 111 b ff StPO aufgrund der dinglichen Arreste des Amtsgerichts München vom 25.02.2015, AZ.: ER III Gs 1015/15 einstweilen gesichert:
In Vollziehung des Arrestes erfolgte zu Gunsten des Freistaates Bayern, vertreten durch die StA München I, unter dem AZ.: 38 HL 351/15 eine Hinterlegung in Höhe von 111.640 EUR beim Amtsgericht München/Hinterlegungsstelle, Pacellistrasse 5, 80315 München. Als mögliche Empfänger des hinterlegten Geldbetrages sind der Freistaat Bayern, vertr. d. d. Staatsanwaltschaft München I, und der Schuldner Elio Sponziello verzeichnet. Für den Hinterlegungsbetrag wurde in den Arrestbeschlüssen die gesamtschuldnerische Haftung der beiden Arrestschuldner festgestellt.
Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.
Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.
Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!
Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.
Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).
Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.
Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.
Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.
Kommentar hinterlassen