Was für eine Überraschung, so Rechtsanwalt Reime aus Bautzen. Es gibt eine aktuelle Veröffentlichung der Staatsanwaltschaft München in Sachen
Selfmade Capital Emirates 5 GmbH & Co. KG,
Selfmade Capital 6 GmbH & Co. KG,
Selfmade Capital 7 GmbH & Co. KG,
Selfmade Capital 8 Renditefonds GmbH & Co. KG,
New Capital Invest USA 11 GmbH & Co. KG,
New Capital Invest USA 16 GmbH & Co. KG,
New Capital Invest USA 19 GmbH & Co. KG,
Euro Grundinvest Deutschland 17 GmbH & Co. KG,
Euro Grundinvest Deutschland 17 Private Placement GmbH & Co. KG,
Euro Grundinvest Deutschland 18 GmbH & Co. KG,
Euro Grundinvest AG Genussrechte II.
Sie sind Geschädigte/Geschädigter? Wir melden Ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft München I an.
Hotline: Kostenfrei 0800 77 42 667
Veröffentlichung der Staatsanwaltschaft;
Staatsanwaltschaft München I
Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
316 Js 142331/19
Unter dem AZ: 6 KLs 316 Js 142331/19 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 12.08.2021 der Einziehungsbetroffene HARTWIEG, Malte André zur Zahlung von Wertersatz rechtskräftig verurteilt.
Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Betrug
Der Einziehungsbetroffene legte ab Oktober 2009 bis in das Jahr 2013 hinein die hier gegenständlichen elf Fonds, teilweise zusammen mit einem anderweitig Verfolgten, als Schneeballsystem auf:
Selfmade Capital Emirates 5 GmbH & Co. KG,
Selfmade Capital 6 GmbH & Co. KG,
Selfmade Capital 7 GmbH & Co. KG,
Selfmade Capital 8 Renditefonds GmbH & Co. KG,
New Capital Invest USA 11 GmbH & Co. KG,
New Capital Invest USA 16 GmbH & Co. KG,
New Capital Invest USA 19 GmbH & Co. KG,
Euro Grundinvest Deutschland 17 GmbH & Co. KG,
Euro Grundinvest Deutschland 17 Private Placement GmbH & Co. KG,
Euro Grundinvest Deutschland 18 GmbH & Co. KG,
Euro Grundinvest AG Genussrechte II.
Der Einziehungsbetroffene betrieb die Vermittlung von Geldanlagen an Privatanleger unter der Marke „dima24.de“.
Der Einziehungsbetroffene täuschte bei den oben aufgeführten Fonds jeweils bewusst das Vorliegen einer werthaltigen Geldanlage vor, obwohl er wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass die vereinnahmten Anlegergelder tatsächlich niemals einem Investment zugeführt werden würden und daher eine tatsächliche Renditeerzielung von vorneherein ausgeschlossen war.
Wie vom Einziehungsbetroffenen beabsichtigt, führten die von ihm veranlassten Täuschungsmaßnahmen dazu, dass die Anleger jeweils dem Irrtum unterlagen, sie würden in eine sichere und renditeträchtige Geldanlage investieren, obwohl ihr Geld tatsächlich, wie der Angeklagte wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, nicht investiert wurde und daher auch nicht die Möglichkeit einer Renditezahlung bestand, beziehungsweise etwaige Auszahlungen tatsächlich allein davon abhängig waren, dass noch hinreichende Anlegergelder zur Auszahlung zur Verfügung standen oder durch weitere Straftaten entnommen wurden.
Aufgrund dieses Irrtums zeichnete eine Vielzahl von Anlegern die Fonds und zahlten die Anlegersummen auf die Konten der jeweiligen Fondsgesellschaft ein. Das konkrete Vorgehen des Einziehungsbetroffenen führte dabei weiter dazu, dass eine Vielzahl von Anlegern nicht nur bei einem Fonds eine Einzahlung tätigten, sondern mehrfach und bei unterschiedlichen Fonds zeichneten und demnach immer wieder Geld einzahlten und damit über ihr Vermögen verfügten.
Wie vom Einziehungsbetroffenen von vorneherein in Kauf genommen, brach das Schneeballsystem mangels wirklicher Investitionen und damit wirklicher Renditen zusammen und verloren die Anleger das von ihnen eingezahlte Kapital. Soweit es dennoch zu Auszahlungen an die Anleger kam, wurden diese Auszahlungen allein durch eine Rückzahlung von Anlegerkapital vorgenommen und war die Zahlung daher davon abhängig, dass der Angeklagte zuvor über weitere Straftaten entsprechende Anlegegelder vereinnahmt hatte.
Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.
Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.
Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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