Staatsanwaltschaft München II
Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
49 Js 7693/17
Mit Entscheidung des Landgerichts München II vom 09.05.2018 wurden die Einziehungsbetroffenen Gabriel-Ionel Gruia, Gheorge-Petre Dumitru und Silvui Alexandru Dudea zur Zahlung von Wertersatz rechtskräftig verurteilt. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Diebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie versuchter Diebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung. Im Zeitraum vom 03.08.2016 – 07.04.2017.
Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnten bislang keine Vermögenswerte sichergestellt werden.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen haben.
Zur Geltendmachung melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei, § 459 k Abs. 1 StPO.
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer der bei der Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459 k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft kann an Sie nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierzu werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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