Staatsanwaltschaft Münster
AZ: 61 Js 1175/20
An die Geschädigten des Verfahrens
61 Js 1175/20 Staatsanwaltschaft Münster
Mit Beschluss vom 18.01.2021 hat das Amtsgericht Münster – 32 Ds 9/21 – hinsichtlich Adem vom Mosch im selbständigen Einziehungsverfahren die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 15.273,45 Euro angeordnet. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Staatsanwaltschaft ist nunmehr gehalten, die Einziehungsentscheidung zu vollstrecken.
Über Ihre gesetzlich normierten Möglichkeiten, eine Entschädigung in Höhe des Wertes des Taterlangten zu erlangen, möchte ich Sie hiermit in Kenntnis setzen.
Hierzu müssen Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Münster zu dem o.g. Aktenzeichen angemeldet werden.
Innerhalb dieser Frist kann die Anmeldung form- und kostenlos erfolgen (§ 459 k Abs. 1 StPO).
Sofern keine Anmeldungen eingehen oder diese nicht fristgerecht verzeichnet werden, gehen die Ansprüche auf den Staat über.
Wollen Sie nach Ablauf der o.g. Frist dennoch eine Anmeldung vornehmen, so ist von da an innerhalb einer Frist von 2 Jahren ein vollstreckbarer Titel vorzulegen (§ 459 k Abs.5 StPO).
Die Erlösauskehr erfolgt frühestens nach Ablauf von 6 Monaten und erfolgt nur dann, wenn alle Geschädigten vollständig entschädigt werden können.
Sofern dies nicht möglich ist, müssten Ihre Ansprüche ggf. zu einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.
Dazu würden Sie jedoch durch einen Insolvenzverwalter aufgefordert werden.
Ich bitte von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Auskehr nicht möglich ist.
Sofern Sie rechtlichen Rat benötigen wird darum gebeten einen Anwalt aufzusuchen und von Anfragen an die Staatsanwaltschaft abzusehen.
Hochachtungsvoll
Göpel
Rechtspflegerin
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