Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft Münster

qimono (CC0), Pixabay
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Staatsanwaltschaft Münster

Mitteilung an Verletzte gem. § 459i Abs. 1 StPO

Vollstreckungsverfahren gegen Daniel van Driessche

61 Js 2513/​18

Mit Urteil vom 18.03.2021 hat das Amtsgericht Münster (Az.: 14 Ls 61 Js 2513/​18-66/​20) die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 15.576,73 Euro angeordnet.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Vermögenswerte konnten im Ermittlungsverfahren nicht gesichert werden.

Da eine Vielzahl von Geschädigten zu belehren ist, erfolgt die Belehrung gemäß § 459k StPO öffentlich über den Bundesanzeiger.

Über die gesetzlich normierten Möglichkeiten, eine Entschädigung in Höhe des Wertes des Taterlangten zu erlangen, wird hiermit in Kenntnis gesetzt.

Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Münster zu den o.g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist form- und kostenlos möglich (§ 459k Abs. 1 StPO).

Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrages.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann innerhalb einer Frist von 2 Jahren ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459 Abs. 5 StPO).

Eine Erlösauskehr durch die Staatsanwaltschaft erfolgt frühestens nach Ablauf von 6 Monaten und nur dann, wenn alle Geschädigten vollständig entschädigt werden können.

Sofern dies nicht möglich ist, müssten die Ansprüche ggfls. zu einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Hierüber würden Sie jedoch durch einen Insolvenzverwalter aufgefordert werden.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggfls. anwaltlich beraten.

 

Rechtspflegerin

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