Staatsanwaltschaft Münster
81 Js 2859/20
Vollstreckungsverfahren gegen Unbekannt
Tatvorwurf: Geldwäsche; Verschleierung unrecht. erlangter Vermögenswerte
Mitteilung an Verletzte gemäß § 459i Abs. 1 StPO
Mit Beschluss gem. §§ 76a, 73 Abs. 1 StGB, 436 StPO vom 19.08.2021 hat das Amtsgericht Münster – 120 Ds 108/21 – die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.201,10 Euro angeordnet.
Die Entscheidung ist nunmehr rechtskräftig.
Zur Sicherung der Vollstreckung dieser Einziehungsentscheidung konnte der einzuziehende Betrag bereits in voller Höhe sichergestellt werden.
Die Geschädigten können nun gemäß § 459j/k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ihre Entschädigungsansprüche in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß §§ 459j/k Abs. 2 StPO geltend machen, indem sie ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet.
Wird die sechsmonatige Anmeldefrist verabsäumt, ist eine Entschädigung gleichwohl möglich. Der Verletzte muss dann allerdings einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, vorlegen oder die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459j/k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen.
Die Vollstreckungsbehörde prüft die eingegangenen Anmeldungen und kehrt die Erlöse an die Geschädigten aus, soweit sich ihre Ansprüche aus der Einziehungsentscheidung zweifelsfrei erkennen lassen.
Bei Zweifeln entscheidet das Gericht über die Zulässigkeit der Auskehr.
Da im vorliegenden Verfahren nicht alle Geschädigten des Strafverfahrens bekannt sind, erfolgt die Belehrung gemäß § 459k StPO öffentlich über den Bundesanzeiger.
Bukvic, Rechtspflegerin
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