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Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

609 VRs 70558/16 VA

Mit Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg vom 13.09.2017, Az.: 432 Ls 609 Js 70558/16 in Verbindung mit der Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23.01.2018, Az.: 14 Ns 609 Js 70558/16 wurde dem Einziehungsbetroffenen Hammer Kevin Dieter die Zahlung von Wertersatz auferlegt.

Es lag folgender Sachverhalt zugrunde: Betrugstaten im Zeitraum vom 04.07.2015 bis 10.09.2015 (Abschließen von Verträgen unter Vortäuschung der Zahlungswilligkeit und -fähigkeit im eigenen Namen)

Betrugstaten im Zeitraum vom 22.10.2015 bis 14.12.2015 (Verwendung fremder, tatsächlich existierender Personalien und Anschriften, um betrügerische Bestellungen im Internet aufzugeben, die gelieferten Waren wurden nicht bezahlt)

Betrugstaten im Zeitraum vom 30.12.2015 bis 25.02.2016 (Gemeinsame und arbeitsteilig begangene Betrugstaten durch Verwendung fremder, tatsächlich existierender Personalien und Anschriften, um betrügerische Bestellungen im Internet aufzugeben, die gelieferten Waren wurden nicht bezahlt)

Betrugstaten im Zeitraum vom 25.02.2015 bis 31.08.2016 (Anbieten der betrügerisch erlangten Waren zum Verkauf und Vortäuschen der Fähigkeit und Willigkeit, die angebotenen Gegenstände zu liefern, die bezahlten Waren wurden nicht ausgeliefert)

Betrugstaten im Juni und Dezember 2016 (Anbieten von Mobiltelefonen zum Verkauf ohne die Absicht, die bezahlte Ware nach Gelderhalt auszuliefern)

Diese Mitteilung erfolgt, um die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zu dem o.g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn der Einziehungsbetrag beigetrieben werden kann und alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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