Startseite Allgemeines Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth
Allgemeines

Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

Teilen

Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

206 Js 15997/16 VA

Benachrichtigung der Verletzten über die Sicherstellung von Vermögenswerten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 111l StPO)

In einem bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth anhängigen Ermittlungsverfahren wurden Vermögenswerte zum Zwecke der Verwertung und Erlösverteilung bei den Einziehungsbetroffenen Rogers, Ken, Jay und Elli, Kristina, sichergestellt.

Den strafrechtlichen Ermittlungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Betrug

Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte auf Entschädigung im Rahmen eines Verteilungsverfahrens nach einer rechtskräftigen Verurteilung in dieser Strafsache geltend machen zu können. Hierzu können binnen einer Frist von sechs Monaten nach einer weiteren Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft, die nach Rechtskraft einer Verurteilung des Beschuldigten erfolgt, Ansprüche angemeldet werden.

Die Anmeldung ist formlos möglich und kostenfrei. Hilfreich wäre, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen. Dies ist nicht notwendig, wenn sich die Ansprüche aus den Feststellungen im Strafurteil ergeben. Es erfolgt daher im Falle einer Verurteilung eine erneute Belehrung durch die Staatsanwaltschaft.

Werden keine Ansprüche geltend gemacht, verbleibt der Erlös für die sichergestellten Vermögenswerte im Eigentum des Staates.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine zwangsweise Pfändung von sichergestellten Vermögenswerten nicht mehr zulässig (§ 111h Abs. 2 S. 1 StPO) und auch nicht notwendig ist, da der Einziehungsbetroffene nicht mehr darüber verfügen kann (§ 111h Abs. 1 S. 1 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft nach Rechtskraft einer Verurteilung in dieser Strafsache kann nur erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten die Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Auch hierzu werden die Geschädigten gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da auch eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Bericht: Genossenschaften und die Rolle genossenschaftlicher Prüfungsverbände

Die Aufgaben genossenschaftlicher Prüfungsverbände Genossenschaften sind gesetzlich verpflichtet, Mitglied in einem Prüfungsverband...

Allgemeines

Mega-Millionen-Jackpot steigt auf geschätzte 1,15 Milliarden Dollar – Der Weihnachtswahnsinn ohne Gewinner

Es war eine stille Nacht, heilige Nacht – aber nicht für die...

Allgemeines

Kritischer Bericht zur Bilanz 2023 de Tafel Deutschland e.V. 2023 GF Andreas Steppuhn?

Unverzichtbare soziale Rolle Die Tafeln in Deutschland leisten eine essenzielle Arbeit für...

Allgemeines

Das gibt es auch in den USA-Kickback-Rocket Homes wegen illegaler Kickback-Methoden von US-Verbraucherschutzbehörde angeklagt

Die US-amerikanische Verbraucherschutzbehörde Consumer Financial Protection Bureau (CFPB) hat am Montag schwere...