Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth
Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Gegenständen und die Möglichkeit der Herausgabe (§ 459j StPO)
952 VRs 163147/17 VA
Mit Entscheidung des Amtsgerichts Fürth vom 31.01.2018, Az.: 421 Ds 952 Js 163147/17 wurde bei dem Einziehungsbetroffenen David Stolle rechtskräftig eine Einziehung angeordnet. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
a) |
Entwenden des Mountainbikes zwischen Ende März und Anfang April 2017 in Fürth |
b) |
Entwenden des Tretrollers Anfang April 2017 in Fürth |
Konkret eingezogen wurden folgende Gegenstände:
a) |
1 Mountainbike „Texo/XLine R 1000“ FIN BYP080304066 schwarz/rot |
b) |
1 Tretroller “Quick” silberfarben |
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstands (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger den eingezogenen Gegenstand zurückerhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich die Eigentümerstellung und der Herausgabeanspruch ergeben (§ 459j Abs. 5 StPO).
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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