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Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

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Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die
Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

901 Js 146161/16

Mit Entscheidung des Amtsgerichts Erlangen vom 01.03.2019 in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Erlangen vom 21.08.2019, Az.: 9 Ls 901 Js 146161/16 wurde der Einziehungsbetroffene Gheorge Constantin Daniel zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von 23.778,92 € rechtskräftig verurteilt. Nach den strafrechtlichen Ermittlungen könnten Sie als Verletzter gegen den Verurteilten einen Entschädigungsanspruch haben. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Einziehungsbetroffene Gheorge Constantin Daniel beging in dem Zeitraum vom 27.03.2016 bis 14.03.2018 diverse Diebstähle.

Diese Mitteilung erfolgt, um die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zu dem o.g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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