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Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

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Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

Mitteilung gemäß § 459i StPO

419 VRs 53519/20

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person Roman Hörner
Entscheidung Urteil des Amtsgerichts Neumarkt i. d. OPf. vom 02.06.2020, Az: 20 Ds 419 Js 53519/20, rechtskräftig seit 02.06.2020
Einziehungsanordnung Einziehung (auch Erweiterte) von Taterträgen (§§ 73, 73a und 73b StGB)

Konkret eingezogen wurden folgende Gegenstände, die zu unbekannter Zeit an unbekanntem Ort erlangt wurden:

laserunterstütztes Vermessungsgerät für Baustellen mit Dreibein-Stativ

Mountainbike „Specialized“, Nr. E212C008FO315, Farbe schwarz/weiß

Fahrrad „Cube“ Aim HPA, Nr. WOW03964ACGP, Farbe schwarz, ohne Vorderrad

Fahrradfelge

2 Sattelstützen

2 Sättel

Fahrrad-Halterung

2 Fahrrad-Räder

Fahrrad-Vorderrad

5 Rahmenfedern

2 Federgabeln

Schutzblech

Steckschutzblech

Bremsscheibe

Pedal

Seitenständer

Imbusschlüssel, 8 mm

3 Seilschlösser

2 Fahrradschläuche

Kettenöl

Kettenfluid

Trekkingrucksack

Ihnen könnte als Verletzter die Herausgabe der eingezogenen Gegenstände zustehen.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstandes.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab, und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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