Startseite Allgemeines Staatsanwaltschaft Oldenburg
Allgemeines

Staatsanwaltschaft Oldenburg

Teilen

Staatsanwaltschaft Oldenburg

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Oldenburg wegen gewerbsmäßigen Diebstahls (Az. 26 Ds 11 Js 100245/18 (51/18)) gegen Alina Sloyan und Roza Ahmadi Dur. Diese ist rechtskräftig seit dem 06.07.2018. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Auf Grund dieser Entscheidung ist Ihnen ein Anspruch auf Rückgewähr folgender Gegenstände entstanden, den Sie nun geltend machen können:

1 schwarzes Langarmshirt adidas Gr. M

1 türkisfarbenes T-Shirt Nike Gr. XS

1 graues Paar Socken

1 BH Triumph Gr. 38

1 BH Triumph Gr. 85

1 Slip Triumph Gr. 38

1 Slip Triumph Gr. 42

1 BH Passionata Gr. 85

1 BH Passionata Gr. 80

1 Slip Passionata Gr. 38

1 Top Speidel Gr. 38

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe — soweit möglich — angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Sollten Sie bereits im Ermittlungsverfahren Ansprüche angemeldet haben, hat diese Anmeldung weiterhin Bestand. Gegebenenfalls ist eine ergänzende Anmeldung möglich.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Chiamulera, Rechtspflegerin

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Japanischer Premierminister äußert Bedenken gegenüber Biden über Blockierung des Nippon-Steel-Deals mit U.S. Steel

Der japanische Premierminister Shigeru Ishiba hat bei einem virtuellen Treffen mit US-Präsident...

Allgemeines

ELARIS AG der Aktienkurs unter 2 Euro im Tal der Tränen

so sar´te es uns ein User unerer Plattform der auc in Elaris...

Allgemeines

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bekanntmachung des Entwurfes einer bindenden Festsetzung von...

Allgemeines

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bundesministerium für Bildung und Forschung Richtlinie zur Förderung hochschulbezogener zentraler Maßnahmen studentischer...