Staatsanwaltschaft Oldenburg
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
11 AR 100396/18
Sehr geehrter Damen und Herren,
die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Wilhelmshaven wegen Betrug (Az. (Az. 04 Ls 166 Js 48472/16 (43/17)) gegen Andreas Koch. Diese ist rechtskräftig seit dem 04.05.2018. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.
Auf Grund dieser Entscheidung ist ein Anspruch auf Auskehrung entstanden, der durch die Geschädigten nun in diesem Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg unter Angabe des Aktenzeichens 11 AR 100771/17 geltend gemacht werden kann.
Bitte beachten Sie folgende Hinweis zum weiteren Verfahrensablauf:
Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO). Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. |
Chiamulera, Rechtspflegerin
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