Staatsanwaltschaft Oldenburg
11 AR 1000362/19
In dem selbständigen Einziehungsverfahren sind noch Anmeldungen von weiteren Tatverletzten eingegangen. Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens ist zur Verteilung des Einziehungsbetrages an die Geschädigten nicht möglich, da der Betrag gesichert wurde, ohne dass ein tatsächlicher Täter ermittelt werden konnte.
Gemäß § 459m Absatz 1 St PO erhalten Sie hiermit die Möglichkeit, zur Auszahlung des bereits gesicherten Betrages sowie weiterhin eingehender Gelder ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorzulegen.
Die Auszahlung an die Geschädigten erfolgt bei vorhandenem Guthaben dann in der Reihenfolge des Eingangs des Vollstreckungstitels bei der Staatsanwaltschaft.
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