Staatsanwaltschaft Oldenburg
Per Postzustellungsurkunde
NZS 450 Js 61190/19 VRs – 10.01.2022
Herrn
Sven Behrens
JVA Oldenburg Abt. Wilhelmshaven
Ölhafendamm 2
26384 Wilhelmshaven
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Landgerichst Oldenburg wegen Privatwohnungseinbruchsdiebstahl in 6 Fällen (Az. 4 KLs 450 Js 61190/19 ( 30/20) ) gegen Sven Behrens. Diese ist rechtskräftig seit dem 28.01.2021. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.
Auf Grund dieser Entscheidung ist Ihnen ein Anspruch auf Rückgewähr folgender Gegenstände entstanden, den Sie nun geltend machen können:
(AssNr.: 2020/5723/1) 1 Herrenarmbanduhr EDIFICE Casio im Liebeskind-Beutel 1251134422362
(AssNr.: 2020/1079/4) Orden u. Ordensband, 1251116615876
(AssNr.: 2020/1079/5) 1 Münze, 10 Reichspfennig, 1251116615887
(AssNr.: 2020/1079/6) blaue Schatulle m. viereckiger Münze, 1251116615902
(AssNr.: 2020/1079/7) Manon Enuro-Optik in Lederetui, 1251134422339
(AssNr.: 2020/1079/8) zwei Ohrstecker ( Art Tropfen, Kugel u. Stein), 1251134422225
(AssNr.: 2020/1079/9) div. verschiedene Halsketten
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
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Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO). |
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Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO). |
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Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO). |
Sollten Sie bereits im Ermittlungsverfahren Ansprüche angemeldet haben, hat diese Anmeldung weiterhin Bestand. Gegebenenfalls ist eine ergänzende Anmeldung möglich.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Hochachtungsvoll
Rost
Rechtspflegerin
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