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Staatsanwaltschaft Oldenburg – Lichtmiete Holding AG Schweiz

mohamed_hassan (CC0), Pixabay
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Staatsanwaltschaft Oldenburg

Benachrichtigung über die vorläufige Sicherung von Vermögenswerten
gemäß § 111I Abs. 1, 3 und 4 StPO

11B AR 100641/​21 (SH Tatverletzte)

In dem Ermittlungsverfahren der

Staatsanwaltschaft Oldenburg
Gerichtsstraße 7
26135 Oldenburg

zum Aktenzeichen: 950 Js 79199/​21

gegen Verantwortliche und wirtschaftlich Berechtigte der Lichtmiete Holding AG, Schweiz,

sind durch das Amtsgericht Oldenburg Vermögensarreste gegen mehrere Gesellschaften als Einziehungsbeteiligte erlassen und durch die Staatsanwaltschaft Oldenburg vollzogen worden.

Den Vermögensarresten liegt der Verdacht zugrunde, dass die Beschuldigten im Zuge der Veräußerung von Partizipationsscheinen der in der Schweiz ansässigen Lichtmiete Holding AG im zweiten Halbjahr 2021 bewusst irreführende Angaben hinsichtlich der wirtschaftlichen Verfassung der Deutsche Lichtmiete Unternehmensgruppe gemacht haben oder haben machen lassen, um auf diese Weise Investorengelder für eine Beteiligung der Lichtmiete Holding AG an der Deutsche Lichtmiete Unternehmensgruppe einzuwerben und den wirtschaftlichen Fortbestand der Deutsche Lichtmiete Unternehmensgruppe sowie ihr eigenes Einkommen aus der Tätigkeit dort zu sichern, während ihnen aufgrund der Ertragslage der Unternehmensgruppe bekannt war, dass die Beteiligung der Lichtmiete Holding AG nicht werthaltig sein würde.

Soweit Vermögenswerte bei anderen Gesellschaften als der Lichtmiete Holding AG gesichert worden sind, beruhen die Sicherungsmaßnahmen auf der Verschiebung des Erlangten und/​oder des Wertes des Erlangten auf diese Gesellschaften.

Um den Einziehungsbeteiligten das durch die mutmaßlichen Straftaten oder Verschiebungen des Taterlangten bzw. des Wertes des Taterlangten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft Oldenburg gegen folgende Gesellschaften Vermögensarreste erwirkt und in Vollziehung derselben Vermögenswerte gesichert, wobei von einer gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschaften für den Wert des Taterlangten in Höhe erfolgter Vermögensverschiebungen ausgegangen wird und möglicherweise Überschneidungen mit der Verschiebung des Wertes des Taterlangten aus Anleiheemissionen der Deutsche Lichtmiete AG und der Deutsche Lichtmiete Finanzierungsgesellschaft mbH bestehen:

Lichtmiete Holding AG (Schweiz)
OAB Osnabrücker Anlagen- und Beteiligungs-Aktiengesellschaft

Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Eine rechtskräftige Einziehungsentscheidung ist noch nicht ergangen. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Gemäß § 111l der Strafprozessordnung (StPO) werden die Verletzten der mutmaßlichen Straftaten hiermit über die Vollziehung der Vermögensarreste in Kenntnis gesetzt. Sie werden aufgefordert sich bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg unter dem Aktenzeichen 11B AR 100641/​21 (SH Tatverletzte) zu melden und mitzuteilen, ob und in welcher Höhe sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der ihnen aus o.g. Tat erwachsen ist, geltend machen wollen.

Aus organisatorischen Gründen wird gebeten, die Anspruchsanmeldung auf folgende Angaben zu beschränken und die Anspruchsanmeldung binnen eines Monats nach Veröffentlichung dieser Mitteilung vorzunehmen:

Aktenzeichen: 11B AR 100641/​21 (SH Tatverletzte),
Name und Anschrift der/​des Anmeldenden,
gezeichnete Partizipationsscheine,
(jeweils) investierter Betrag,
bei Erwerb direkt von der AG: Höhe, Datum und Zielkonto der entsprechenden Überweisung(en) an die AG,
bei abgeleitetem oder indirektem Erwerb: Depotauszug und Zahlungsnachweis (nur hier bitte ausnahmsweise Belege beifügen),
ggf. bereits erhaltene Rückzahlungen und/​oder Schadenskompensationen.

Für die Anmeldung wurde auf der Homepage der Staatsanwaltschaft Oldenburg ein Formular zur Verfügung gestellt, welches unter folgender Adresse abrufbar ist:

www.staatsanwaltschaft-oldenburg.niedersachsen.de

Das Formular kann per Post an die o.g. Anschrift oder auch elektronisch übersandt werden. Für den elektronischen Versand nutzen Sie bitte ausschließlich die folgende E-Mail-Adresse:

STOL-Antwort@justiz.niedersachsen.de

Es wird dringend gebeten, das zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden und von der Beifügung weiterer als der geforderten Unterlage(n) zur Anspruchsanmeldung abzusehen. Rechtsanwälte, welche Anspruchsanmeldungen für Tatverletzte vornehmen, werden aus organisatorischen Gründen dringend gebeten, diese nicht mit Akteneinsichtsgesuchen in demselben Schriftstück zu verbinden.

Anspruchsinhaber, welche zugleich Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anleihen der Deutsche Lichtmiete Finanzierungsgesellschaft mbH und der Deutsche Lichtmiete AG anmelden wollen, werden gebeten, dies in einem gesonderten Schreiben zum Az. 11B AR 100359/​21 (SH Tatverletzte) zu tun. Auf die gesonderte Mitteilung unter dem Az. 11B AR 100359/​21 (SH Tatverletzte) wird hingewiesen.

Es wird zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in einem etwaigen strafprozessualen Entschädigungsverfahren lediglich der strafrechtliche Schaden, in diesem Fall also ggf. der für den Erwerb der Anleihen aufgewendete Geldbetrag, berücksichtigungsfähig ist, nicht jedoch Zinsen, Rechtsverfolgungskosten u.ä.. Hierauf wird bei gleichwohl erfolgter Geltendmachung derartiger Forderungen nicht erneut hingewiesen werden.

Übersteigt die Höhe der angemeldeten Ansprüche den Wert der gesicherten Vermögenswerte, hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit der Stellung eines Insolvenzantrages über das Vermögen der/​des jeweiligen Einziehungsbetroffenen. In diesem Fall müssen die Ansprüche erneut in einem etwaigen Insolvenzverfahren über das Vermögen der/​des jeweiligen Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Die Anmeldung von Ansprüchen bei der Staatsanwaltschaft ersetzt nicht die Anmeldung von Forderungen in einem etwaigen Insolvenzverfahren über das Vermögen der jeweils Einziehungsbetroffenen.

Zur Information über die Auswirkungen der Sicherungsmaßnahmen und das weitere Verfahren wird auf den Wortlaut der §§ 111h Abs. 2, 111i Abs. 2, 459h Abs. 2, 459k StPO, welcher über die Homepage des Bundesministeriums der Justiz, www.gesetze-im-internet.de, abgerufen werden kann, verwiesen.

Sofern eine Einziehung des Wertes der zu Unrecht erlangten Beträge gerichtlich angeordnet wird, gilt Folgendes:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Mitteilung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem dieser ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung – soweit möglich – angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Reichen die gesicherten Vermögenswerte nach Rechtskraft des Urteils nicht aus, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, prüft die Staatsanwaltschaft erneut, ob ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des von der Einziehungsanordnung Betroffenen zu stellen ist. Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, werden die gesicherten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit der Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung verstrichen sind.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder der Geschädigte nicht mehr Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen. Der Forderungsübergang sollte ggf. nachvollziehbar – in diesem Fall durch Vorlage entsprechender Unterlagen – unter Nennung des/​der ursprünglich Tatverletzten belegt werden.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen. Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

Hochachtungsvoll

 

Kauffmann
Erster Staatsanwalt

1 Komment

  • Thomas Bremer hat scheinbar immer mit seinen Artikel recht. Furchterregend, obwohl ich den Mann nicht kenne Toll was Sie hier leisten liebe Redaktion von diebewertung.de

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