Staatsanwaltschaft Oldenburg- Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 StPO)
12 Js 100085/15
Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Oldenburg, Gerichtsstraße 7, 26135 Oldenburg, Aktenzeichen (660 Js 44208/15) – 12 Js 100085/15 gegen Meike Haßbargen, Markus Plate und Michael Koslowski wegen gewerbsmäßigen Betruges, hier: Geschäftsbeziehung der VICON Industriebedarf UG, führt die Staatsanwaltschaft Oldenburg in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung unter dem Aktenzeichen 660 Js 44208/15 zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftaten Geschädigten unter dem Aktenzeichen 12 Js 100085/15 durch.
Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat zugunsten der durch die Straftaten Verletzten die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte vorläufig gesichert (12 Js 100085/15):
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Pfändung einer Forderung der VICON Industriebedarf, Hasporter Damm 7, 27749 Delmenhorst, gegenüber der Deutschen Postbank, Wert nach Drittschuldnererklärung vom 25.01.2016: 13.101,52 Euro |
Nach den bisherigen Ermittlungen handelt es sich bei dem als Geschäftsführer der Vicon Industriebedarf UG benannten Arturas Semakinas um eine ALIAS-Personalie, so dass das Ermittlungsverfahren bzgl. Arturas Semakinas bereits gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Auch die Personalien des Beschuldigten Michael Koslowski konnten bisher nicht verifiziert werden. Die Frage der Täterschaft oder der Tatbeteiligung der Beschuldigten Meike Haßbargen, Markus Plate und Michael Koslowski und die Identitäten vermeintlicher Hintermänner sind noch Gegenstand der laufenden Ermittlungen in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Oldenburg zu dem Aktenzeichen 660 Js 44208/15.
Die staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen und ihre Bekanntmachung nach § 111 e Abs. 4 Strafprozessordnung sollen Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das vorläufig gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern.
Eine bloße Anmeldung der Forderung bei der Staatsanwaltschaft ist nicht ausreichend und hat keinerlei Rechtswirkung. Voraussetzung für jegliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist, dass der Verletzte einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel gegen den Schuldner erwirkt. Als solche kommen Urteile, Vergleiche oder auch ein notarielles Schuldanerkenntnis in Betracht. Ausreichend ist auch als vorläufig vollstreckbarer Titel ein dinglicher Arrest gemäß § 916 ff. ZPO.
Auf der Grundlage eines solchen Titels kann in die bereits durch die Staatsanwaltschaft Oldenburg vorläufig gesicherten Vermögenswerte die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip gemäß § 804 Abs. 3 ZPO gilt auch in diesem Verfahren ohne Einschränkung. Dies bedeutet, dass das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht demjenigen vorgeht, das durch eine spätere Pfändung begründet wird. Eine Besonderheit ergibt sich jedoch aus den §§ 111 g, 111 h StPO. Sie eröffnen ausschließlich den Tatverletzten nach durchgeführter Zwangsvollstreckung die Möglichkeit, in die Rangposition des Staates (der Staatsanwaltschaft) einzutreten.
Hierzu ist es erforderlich, nach vollzogener Pfändung gemäß den §§ 111 g, 111 h StPO beim zuständigen Gericht den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung zu stellen. Mit der gerichtlichen Zulassung der Zwangsvollstreckung tritt der Verletzte in die Rangposition der Staatsanwaltschaft ein. Stellen mehrere Tatverletzte den Zulassungsantrag, so findet nunmehr wiederum § 804 Abs. 3 ZPO Anwendung mit der Konsequenz, dass das frühere begründete Pfandrecht demjenigen vorgeht, das durch eine spätere Pfändung begründet wurde.
Die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen, verbunden mit dem Kostentragungsrisiko, liegt im Ermessen der Tatverletzten. Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Polizei kann und darf Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu etwaigen Erfolgsaussichten geben. Von Rückfragen ist daher abzusehen. Insoweit wird es sich anbieten, eine/n Rechtsanwalt/-anwältin einzuschalten.
Mollenhauer, Erste Staatsanwältin
Staatsanwaltschaft Oldenburg
Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 StPO)
12 Js 100082/15
Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Oldenburg, Gerichtsstraße 7, 26135 Oldenburg, Aktenzeichen (660 Js 44208/15) – 12 Js 100082/15 gegen Meike Haßbargen, Markus Plate und Michael Koslowski wegen gewerbsmäßigen Betruges, hier: Geschäftsbeziehung des „Arturas Semakinas“, führt die Staatsanwaltschaft Oldenburg in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung unter dem Aktenzeichen 660 Js 44208/15 zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftaten Geschädigten unter dem Aktenzeichen 12 Js 100082/15 durch.
Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat zugunsten der durch die Straftaten Verletzten die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte vorläufig gesichert (12 Js 100082/15):
Pfändung einer Forderung des Arturas Semakinas, Oslebshauser Heerstraße 132, 28239 Bremen, gegenüber der Oldenburgischen Landesbank, nach der Drittschuldnererklärung vom 28.01.2016: Kontokorrentguthaben in Höhe von 19.056,93 Euro. Eine Pfändung in Höhe von 10.000 Euro geht der Pfändung der Staatsanwaltschaft Oldenburg im Rang vor.
Nach den bisherigen Ermittlungen handelt es sich bei dem Arturas Semakinas um eine ALIAS-Personalie, so dass das Ermittlungsverfahren bzgl. Arturas Semakinas bereits gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Auch die Personalien des Beschuldigten Michael Koslowski konnten bisher nicht verifiziert werden. Die Frage der Täterschaft oder der Tatbeteiligung der Beschuldigten Meike Haßbargen, Markus Plate und Michael Koslowski und die Identitäten vermeintlicher Hintermänner sind noch Gegenstand der laufenden Ermittlungen in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Oldenburg zu dem Aktenzeichen 660 Js 44208/15.
Die staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen und ihre Bekanntmachung nach § 111 e Abs. 4 Strafprozessordnung sollen Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das vorläufig gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern.
Eine bloße Anmeldung der Forderung bei der Staatsanwaltschaft ist nicht ausreichend und hat keinerlei Rechtswirkung. Voraussetzung für jegliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist, dass der Verletzte einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel gegen den Schuldner erwirkt. Als solche kommen Urteile, Vergleiche oder auch ein notarielles Schuldanerkenntnis in Betracht. Ausreichend ist auch als vorläufig vollstreckbarer Titel ein dinglicher Arrest gemäß § 916 ff. ZPO.
Auf der Grundlage eines solchen Titels kann in die bereits durch die Staatsanwaltschaft Oldenburg vorläufig gesicherten Vermögenswerte die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip gemäß § 804 Abs. 3 ZPO gilt auch in diesem Verfahren ohne Einschränkung. Dies bedeutet, dass das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht demjenigen vorgeht, das durch eine spätere Pfändung begründet wird. Eine Besonderheit ergibt sich jedoch aus den §§ 111 g, 111 h StPO. Sie eröffnen ausschließlich den Tatverletzten nach durchgeführter Zwangsvollstreckung die Möglichkeit, in die Rangposition des Staates (der Staatsanwaltschaft) einzutreten.
Hierzu ist es erforderlich, nach vollzogener Pfändung gemäß den §§ 111 g, 111 h StPO beim zuständigen Gericht den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung zu stellen. Mit der gerichtlichen Zulassung der Zwangsvollstreckung tritt der Verletzte in die Rangposition der Staatsanwaltschaft ein. Stellen mehrere Tatverletzte den Zulassungsantrag, so findet nunmehr wiederum § 804 Abs. 3 ZPO Anwendung mit der Konsequenz, dass das frühere begründete Pfandrecht demjenigen vorgeht, das durch eine spätere Pfändung begründet wurde.
Die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen, verbunden mit dem Kostentragungsrisiko, liegt im Ermessen der Tatverletzten. Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Polizei kann und darf Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu etwaigen Erfolgsaussichten geben. Von Rückfragen ist daher abzusehen. Insoweit wird es sich anbieten, einen Rechtsanwalt/-anwältin einzuschalten.
Mollenhauer, Erste Staatsanwältin
Staatsanwaltschaft Oldenburg
Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 StPO)
12 Js 100084/15
Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Oldenburg, Gerichtsstraße 7, 26135 Oldenburg, Aktenzeichen (660 Js 44208/15) – 12 Js 100084/15 gegen Meike Haßbargen, Markus Plate und Michael Koslowski wegen gewerbsmäßigen Betruges, hier: Geschäftsbeziehung der PMR Plate Mobile Rent GmbH, führt die Staatsanwaltschaft Oldenburg in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung unter dem Aktenzeichen 660 Js 44208/15 zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftaten Geschädigten unter dem Aktenzeichen 12 Js 100084/15 durch.
Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat zugunsten der durch die Straftaten Verletzten die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte vorläufig gesichert (12 Js 100084/15):
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Pfändung einer Forderung der PMR Plate Mobile Rent GmbH, Hasporter Damm 7, 27749 Delmenhorst, gegenüber der Raiffeisenbank Rastede eG zur Kontonr.: 109 853 500, Guthaben: 38.797,98 Euro. Laut der von der Bank abgegebenen Drittschuldnererklärung gibt es zwei vorrangige Pfändungen von anderen Personen über folgende Beträge: I. 10.000 Euro, II. 29.650,34 Euro. |
Nach den bisherigen Ermittlungen handelt es sich bei dem als Geschäftsführer der Plate Mobile Rent GmbH benannten Arturas Semakinas um eine ALIAS-Personalie, so dass das Ermittlungsverfahren bzgl. Arturas Semakinas bereits gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Auch die Personalien des Beschuldigten Michael Koslowski konnten bisher nicht verifiziert werden. Die Frage der Täterschaft oder der Tatbeteiligung der Beschuldigten Meike Haßbargen, Markus Plate und Michael Koslowski und die Identitäten vermeintlicher Hintermänner sind noch Gegenstand der laufenden Ermittlungen in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Oldenburg zu dem Aktenzeichen 660 Js 44208/15.
Die staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen und ihre Bekanntmachung nach § 111 e Abs. 4 Strafprozessordnung sollen Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das vorläufig gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern.
Eine bloße Anmeldung der Forderung bei der Staatsanwaltschaft ist nicht ausreichend und hat keinerlei Rechtswirkung. Voraussetzung für jegliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist, dass der Verletzte einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel gegen den Schuldner erwirkt. Als solche kommen Urteile, Vergleiche oder auch ein notarielles Schuldanerkenntnis in Betracht. Ausreichend ist auch als vorläufig vollstreckbarer Titel ein dinglicher Arrest gemäß § 916 ff. ZPO.
Auf der Grundlage eines solchen Titels kann in die bereits durch die Staatsanwaltschaft Oldenburg vorläufig gesicherten Vermögenswerte die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip gemäß § 804 Abs. 3 ZPO gilt auch in diesem Verfahren ohne Einschränkung. Dies bedeutet, dass das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht demjenigen vorgeht, das durch eine spätere Pfändung begründet wird. Eine Besonderheit ergibt sich jedoch aus den §§ 111 g, 111 h StPO. Sie eröffnen ausschließlich den Tatverletzten nach durchgeführter Zwangsvollstreckung die Möglichkeit, in die Rangposition des Staates (der Staatsanwaltschaft) einzutreten.
Hierzu ist es erforderlich, nach vollzogener Pfändung gemäß den §§ 111 g, 111 h StPO beim zuständigen Gericht den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung zu stellen. Mit der gerichtlichen Zulassung der Zwangsvollstreckung tritt der Verletzte in die Rangposition der Staatsanwaltschaft ein. Stellen mehrere Tatverletzte den Zulassungsantrag, so findet nunmehr wiederum § 804 Abs. 3 ZPO Anwendung mit der Konsequenz, dass das frühere begründete Pfandrecht demjenigen vorgeht, das durch eine spätere Pfändung begründet wurde.
Die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen, verbunden mit dem Kostentragungsrisiko, liegt im Ermessen der Tatverletzten. Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Polizei kann und darf Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu etwaigen Erfolgsaussichten geben. Von Rückfragen ist daher abzusehen. Insoweit wird es sich anbieten, eine/n Rechtsanwalt/-anwältin einzuschalten.
Mollenhauer, Erste Staatsanwältin
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