Staatsanwaltschaft Osnabrück
Benachrichtigung an Tatverletzte über die vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten
gemäß § 111 I Abs. 4 StPO
1240 Js 36544/21
Die Staatsanwaltschaft Osnabrück führt ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt.
Einziehungsbeteiligter: Alen Ivanaovic, geb. am 29.03.1987
Folgender Sachverhalt liegt dem Verfahren zu Grunde:
In dem Vorhaben, die vereinbarten Kaufpreise zu kassieren, ohne die jeweiligen bestellten Gegenstände zu liefern, wurde die Webseite www.jamunto.de erstellt, auf der zum Schein Ware (u. a. Wäschetrockner) zum Kauf anboten wurde. Die Kaufpreise sollten auf das Konto DE58 1001 1001 2624 1118 34 bei der N26 Bank überwiesen werden. Diese Webseite diente allein zu Betrugszwecken.
Die unbekannten Täter stehen daher darüber hinaus im Verdacht, weitere Straftaten zum Nachteil anderer Verletzter begangen zu haben.
Um den unbekannten Tätern und der Einziehungsbeteiligten das durch die Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme von 291,53 € erwirkt.
Gemäß § 111l Abs. 1 und Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich Sie hiermit über die Vollziehung der Beschlagnahme.
Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, alsbald nach Erhalt dieses Schreibens zu erklären, ob Sie die Herausgabe verlangen.
Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
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Wird eine bewegliche Sache beschlagnahmt und für die Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, wird sie grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber zurückgegeben. Davon abweichend wird sie an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat entzogen wurde (Verletzter), wenn dieser bekannt ist. Steht der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber oder den Verletzten der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist. Eine Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind (§ 111n StPO). |
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Über die Herausgabe entscheidet im Ermittlungsverfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht (§ 111o StPO). |
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Dipl.-Rechtspflegerin (FH)
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