Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft Osnabrück

qimono (CC0), Pixabay
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Staatsanwaltschaft Osnabrück

Benachrichtigung über die vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten
gemäß § 111 I Abs. 4 StPO

1240 Js 22496/20

In dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Osnabrück, Kollegienwall 11, 49074 Osnabrück, Aktenzeichen: 1240 Js 22496/20,

gegen Danil Riu

ist durch das Amtsgericht Osnabrück am 04.05.2020 gegen den Beschuldigten ein Vermögensarrest ergangen.

Dem Vermögensarrest liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Bislang unbekannte Täter erstellten die Webseite www.rocket-deals.de und boten darüber Elektroartikel in dem Vorhaben an, von Käufern den Kaufpreis zu kassieren, ohne die Ware zu liefern.

Betroffen sind Überweisungen, welche mindestens im Zeitraum vom 24.02.2020 bis zum 23.04.2020 auf folgendes unter dem Namen des Beschuldigten geführtes Konto DE74 1001 1001 2623 7555 56 bei der N26 Bank GmbH erfolgt sind.

Um dem Beschuldigten das durch die Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft Osnabrück in Vollziehung des Vermögensarrests bei dem Beschuldigten Vermögenswerte i.H.v. 25.531,40 Euro durch Kontenpfändung gesichert.

Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Eine rechtskräftige Einziehungsentscheidung ist noch nicht ergangen.

Gemäß § 111l der Strafprozessordnung (StPO) werden die Verletzten der Straftaten hiermit über die erfolgten Sicherungsmaßnahmen benachrichtigt. Sie werden aufgefordert, sich bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück unter dem Aktenzeichen 1240 Js 322496/20 zu melden und mitzuteilen, ob und in welcher Höhe sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der ihnen aus der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat erwachsen ist, geltend machen wollen. Gleichzeitig verweist die Staatsanwaltschaft zur Information über die Auswirkungen der Sicherungsmaßnahmen und das weitere Verfahren auf den Wortlaut der §§ 111h Abs. 2, 111i Abs. 2, 459h Abs. 2, 459k StPO, welcher über die Homepage des Bundesministeriums der Justiz, www.gesetze-im-internet.de, abgerufen werden kann.

Ziel des Verteilungsverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten im Rahmen des Verteilungsverfahrens einen finanziellen Ersatz zu ermöglichen. Geschädigte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten nach einer weiteren Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft, die nach Rechtskraft einer Verurteilung des Beschuldigten erfolgt, ihre Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist formlos möglich und kostenfrei. Der Anmeldung sollen Unterlagen beigelegt werden, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen. Dies ist nicht notwendig, wenn sich die Ansprüche aus den Feststellungen im Strafurteil ergeben.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der Erlös für die sichergestellten Vermögenswerte im Eigentum des Staates.

Teilen Sie der Staatsanwaltschaft Osnabrück schriftlich mit, ob und in welcher Höhe Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz des entzogenen Wertes des Erlangten voraussichtlich geltend gemacht werden, § 111l Abs. 3 S. 1 StPO.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine zwangsweise Pfändung von sichergestellten Vermögenswerten nicht mehr zulässig (§ 111h Abs. 2 S. 1 StPO) und auch nicht notwendig ist, da der Beschuldigte nicht mehr darüber verfügen kann (§ 111h Abs. 1 S. 1 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft nach Rechtskraft einer Verurteilung in dieser Strafsache kann nur erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen. Der Forderungsübergang soll ebenfalls belegt werden.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Es wird daher empfohlen, soweit erforderlich den Rat eines Rechtsanwaltes einzuholen.

 

Diplom-Rechtspflegerin

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